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Erziehungsgeld: §§ 1ff
Elternzeit: §§ 15ff
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Der hier aufgeführte Gesetzestext gilt für Kinder,
die seit dem 01.01.04 (bzw. dem 01.05.03)
geboren sind (§ 24).
Für Geburten bis zum 31.12.03 (bzw. zum 30.04.03) gilt die
alte Gesetzesfassung. |
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§§ 1 - 14: Erziehungsgeld |
BErzGG |
§ 1 |
Übersicht |
Berechtigte |
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Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums
vorliegen.
Abweichend von Satz 2, § 1594,
§ 1600d und §§ 1626a - 1626e
des Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall
nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der
elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon
vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.
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Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt
ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in
Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,
versetzt oder kommandiert ist,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von
einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes erhält oder
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit
ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit
unterliegt.
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Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person
aufgenommen wurde,
2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller
in seinen Haushalt aufgenommen hat,
3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
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Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann
oder sie unterbrechen muss.
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In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit,
Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis
der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 3 und 4 abgesehen werden.
Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem
Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner
in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind
von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
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Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EU-/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der
Absätze 1 - 5 Erziehungsgeld.
Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38
des Aufenthaltsgesetzes
oder
4. einer Aufenhaltserlaunbnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen
oder zu einer von den Nummern 1 - 3 erfassten Person ist.
Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 2 eintreten.
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Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 - 4 auch, wer als
1. EU-/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
(anderen EU-/EWR-Gebiet) oder
2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland
angrenzenden Staat
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung hat.
Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbstständige
Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt.
Der in einem anderen EU-/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des
in Satz 1 genannten EU-/EWR-Bürgers ist
anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 - 4 sowie die in den Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt.
Im Übrigen gelten § 3 und
§ 8 Abs.3.
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Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der
Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt,
soweit er EU-/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung
(§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder
Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 6
Abs.1 Satz 3 bezogen hat.
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Kein Erziehungsgeld erhält, wer Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder
im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach
§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung
(§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.
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BErzGG |
§ 2 |
Übersicht |
keine volle Erwerbstätigkeit
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Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden
nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung
ausgeübt wird.
Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person
als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr als fünf Kinder betreut.
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BErzGG |
§ 3 |
Übersicht |
Zusammentreffen von Ansprüchen |
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Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur
einer Person Erziehungsgeld gezahlt.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen,
wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.
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Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld
demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld
getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes
gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.
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Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld
nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt
werden.
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Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn
des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.
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BErzGG |
§ 4 |
Übersicht |
Beginn und Ende des Anspruchs
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Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs.3
vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung
des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
Abs.3 Nr.1 wird Erziehungsgeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person
für die Dauer von bis zu 2 Jahren und längstens
bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gezahlt.
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Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr
zu beantragen.
Der Antrag für das 2. Lebensjahr kann frühestens
ab dem 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden.
Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für
6 Monate vor der Antragstellung bewilligt.
Für die ersten 6 Lebensmonate kann Erziehungsgeld unter
dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen
nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze
nach § 5 Abs.3 Satz 1, 2 und 4
liegt und die Einkünfte im Kalenderjahr vor
der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend
ermittelt werden können.
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Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
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BErzGG |
§ 5 |
Übersicht |
Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen
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Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten
Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget)
2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die
volle Bezugsdauer verbindlich.
Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt.
Eine einmalige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen
besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines
Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder
bei der Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
der berechtigten Person in den ersten 6 Lebensmonaten, die dazu führt,
dass der Anspruch auf das Budget entfällt.
Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz
zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten; § 22
Abs.4 Satz 2 gilt nicht.
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Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Berechtigtenwechsel auch für
den neuen Berechtigten verbindlich.
Im Fall einer Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner; das Gleiche gilt für Lebenspartner
oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern.
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In den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag,
wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht
dauernd getrennt leben, 30.000 Euro und bei anderen Berechtigten 23.000 Euro übersteigt.
Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen nach § 6
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten
19.086 Euro übersteigt.
Vom Beginn des 7. Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen
nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro
und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt.
Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro
für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne
die Anwendung des § 65 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs.1
des Bundeskindergeldgesetzes
gezahlt würde.
Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes,
die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften
zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
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Das Erziehungsgeld wird ab dem 7. Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die
in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.
Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 % und das Budget verringert sich um 7,2 % des Einkommens,
das die in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.
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Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es
für einen Kalendertag 1/30 des jeweiligen Monatsbetrages.
Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem 7. Lebensmonat nicht gezahlt.
Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden
und von 0,50 Euro an aufzurunden.
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BErzGG |
§ 6 |
Übersicht |
Einkommen
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Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe
der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 24 %, bei Personen im Sinne des
§ 10c Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 19 % und der Entgeltersatzleistungen,
gemindert um folgende Beträge:
1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die
Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs.3
Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel
oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs.1 Nr.1
oder § 33a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden,
3. Pauschbetrag nach § 33b Abs.1-3 des
Einkommensteuergesetzes
wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern
Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs.1
des Einkommensteuergesetzes
oder des § 4 Abs.1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden, oder wegen
der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners
oder des anderen Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.
Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 - 40b
des Einkommensteuergesetzes
pauschal versteuert werden können.
Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld
oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches
Sozialgesetzbuch,
des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer
aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.
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Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 1. Lebensjahr des Kindes
ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,
beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes
bei der berechtigten Person maßgebend.
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 2. Lebensjahr des Kindes
ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes,
beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der
berechtigten Person maßgebend.
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Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person
und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd
getrennt leben.
Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen;
dabei reicht die formlose Erklärung über die
gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.
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Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr
nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor
zugrunde gelegt.
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Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind
oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem
um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1
Nr.1 des Einkommensteuergesetzes verminderten Bruttobetrag auszugehen.
Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht
zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen,
sind entsprechend § 2 Abs.1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
Beträge in ausländischer Währung werden
in Euro umgerechnet.
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Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs
nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen
Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.
Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig,
sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit
maßgebend.
Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.
Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während
des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt.
Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
Vorschriften des § 6.
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Ist das Einkommen während des 1. oder 2. Lebensjahres bzw. während
des 1. oder 2. Jahres nach der Aufnahme des Kindes
bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 % geringer als
das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2,
wird es auf Antrag neu ermittelt.
Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte
während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen
Einkünften nach § 6 maßgebend.
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BErzGG |
§ 7 |
Übersicht |
Anrechnung von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen |
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Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung,
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem
Mutterschutzgesetz
gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach
§ 13 Abs.2
des Mutterschutzgesetzes
auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge und
Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für
die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.
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Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro,
sonst auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt.
Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind
vor und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher
geborenes Kind.
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BErzGG |
§ 8 |
Übersicht |
andere Sozialleistungen |
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Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie
das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs.1 Satz 1
und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs.1 Satz 2,
soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind,
bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Bei gleichzeitiger Zahlung von Erziehungsgeld und vergleichbaren
Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 38
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den Berechtigten nicht anwendbar.
Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten
kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch.
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Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer,
auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
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Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren
Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können,
sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen
Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt,
anzurechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.
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BErzGG |
§ 9 |
Übersicht |
Unterhaltspflichten |
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Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des
Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistungen
der Länder nicht berührt.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 1361 Abs.3,
der §§ 1579, 1603 Abs.2 und des § 1611
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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BErzGG |
§ 10 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen
bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
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BErzGG |
§ 11 |
Übersicht |
Kostentragung |
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Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
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BErzGG |
§ 12 |
Übersicht |
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers |
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§ 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner
der eheähnlichen Gemeinschaft.
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Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die
Arbeitszeit zu bescheinigen.
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Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Erklärung
des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber verlangen,
ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach
§ 2 ausgeübt wird.
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BErzGG |
§ 13 |
Übersicht |
Rechtsweg
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Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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BErzGG |
§ 14 |
Übersicht |
Bußgeldvorschrift |
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 60 Abs.1 Nr.1 oder 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12
Abs.1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen
nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
2. entgegen § 60 Abs.1 Nr.2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch
eine Änderung in den Verhältnissen, die für
den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach
§ 10 zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen § 12 Abs.2 auf Verlangen
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
ausfüllt oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12
Abs.3 zuwiderhandelt.
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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die nach § 10 zuständigen Behörden.
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BErzGG |
§ 15 |
Übersicht |
Anspruch auf Elternzeit
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
1. a) für das ihnen die Personensorge zusteht,
b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
c) das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege
(§ 1744 des Bürgerliches Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder
d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des
§ 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.3 Nr.3
oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs.5
Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils erforderlich.
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Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
Abs.1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind,
auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
überschneiden.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers
auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar;
dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
bei mehreren Kindern überschneiden.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege
kann Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend
anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.
Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.
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Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig,
wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil,
der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.
Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson
kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche
Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf
der Zustimmung des Arbeitgebers.
Er kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
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Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und
ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber
innerhalb von 4 Wochen einigen.
Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5
verbunden werden.
Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine
vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4
beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit
zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
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Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber,
soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,
unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner
Arbeitszeit beanspruchen.
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Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
mehr als 15 Arbeitnehmer;
2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben
Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung
länger als 6 Monate;
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang
zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder,
wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt
des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, 6 Wochen
vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit
enthalten.
Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag
angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will,
muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der
Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht
rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für
Arbeitssachen erheben.
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BErzGG |
§ 16 |
Übersicht |
Inanspruchnahme der Elternzeit
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit,
wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der
Mutterschutzfrist (§ 15 Abs.2 Satz 2)
beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen
vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären,
für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene
kürzere Frist möglich.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist,
wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach
§ 6
Abs.1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum
nach Satz 1 angerechnet.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist
nach § 6
Abs.1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs
auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.
Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere
Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
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Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht
zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des
§ 6 Abs.1 des
Mutterschutzgesetzes
anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb
einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
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Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15
Abs.1 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen
eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.5)
kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des
§ 3 Abs.2 und
§ 6 Abs.1
des Mutterschutzgesetzes
vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen
Teilzeitarbeit.
Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein
vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem
wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
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Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens
drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
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Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
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BErzGG |
§ 17 |
Übersicht |
Urlaub |
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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der
Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 kürzen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit
bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
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Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig
erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
gewähren.
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Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder
setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das
Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den
noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
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Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit
mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht,
so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer
nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel
gewährten Urlaubstage kürzen.
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BErzGG |
§ 18 |
Übersicht |
Kündigungsschutz |
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Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt,
von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch
acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
für zulässig erklärt werden.
Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder
nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6)
die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs.3) übersteigt.
Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch
auf Elternzeit nach § 15 besteht.
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BErzGG |
§ 19 |
Übersicht |
Kündigung zum Ende der Elternzeit |
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Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
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BErzGG |
§ 20 |
Übersicht |
zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte |
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Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
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Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
(§ 1 Abs.1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten.
Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses
das Beschäftigungsverhältnis.
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BErzGG |
§ 21 |
Übersicht |
befristete Arbeitsverträge |
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Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt,
liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für
die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung
eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon
eingestellt wird.
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Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung
für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
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Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen
sein.
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Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,
wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer
die vorzeitige Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
der Elternzeit in den Fällen des § 16
Abs.3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
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Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
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Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von
Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
der Arbeitsplätze abgestellt wird.
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§§ 22 - 24: Übergangs- und Schlussvorschriften |
BErzGG |
§ 22 |
Übersicht |
ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld |
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Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei
der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
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Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach
§ 1 Abs.5, § 5 Abs.1
Satz 4, § 6 Abs.1 Nr.3, Abs.6 und 7
nach der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie
mit Ausnahme des § 6 Abs.6 nur
auf Antrag berücksichtigt.
Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich.
Die Regelungen nach § 4 Abs.3,
§ 5 Abs.1 Satz 5 und
§ 12 Abs.1 und 3 bleiben
unberührt.
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Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Veränderungen
im Familienstand einschließlich der Familiengröße und
im Einkommen nicht zu berücksichtigen.
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In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von
Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind,
ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten
Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der
Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung
des Bescheides neu zu entscheiden.
§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.
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BErzGG |
§ 23 |
Übersicht |
Statistik
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Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz
bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst.
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Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr
für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und
zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale
der Empfängerin oder des Empfängers:
1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,
4. Familienstand,
5. Anzahl der Kinder,
6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,
7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und nach dem
6. Lebensmonat,
8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs,
9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Dauer der Elternzeit
und gleichzeitige Erwerbstätigkeit.
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Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Name und Anschrift
der zuständigen Behörden (§ 10).
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Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
erfassen die statistischen Angaben.
Diese sind jährlich bis zum 30. April des folgenden Jahres
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
mitzuteilen.
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BErzGG |
§ 24 |
Übersicht |
Übergangsvorschriften; Bericht
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Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die
vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut
genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und
Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig
für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002
geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut
genommen wurden.
Für die im Jahr 2001 geborenen oder
mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen
Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten
Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und
-Bezeichnungen weiter.
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Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person
aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das
1. Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung;
für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die vor diesem
Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch
auf Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
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Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die
Auswirkungen der §§ 15 und 16
(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit)
auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.
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