Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs.2 Nr.2 BErzGG (...) gilt auch für Arbeitsverhältnisse,
die nach der Geburt des Kindes begründet worden sind,
wenn bei Vertragsschluss ein zuvor bestehendes anderes Arbeitsverhältnis
bereits beendet war.