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vom 19.06.2001
(BGBl. I
2001
S.1046)
SGB IX |
§ 2 |
Volltext |
Behinderung |
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Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
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Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen
ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie
ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung
auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
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Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen
mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50,
aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen).
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SGB IX |
§ 63 |
Volltext |
Klagerecht der Verbände |
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Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt,
können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes-
oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.
In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
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SGB IX |
§ 81 |
Volltext |
Pflichten des Arbeitgebers und
Rechte schwerbehinderter Menschen
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Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze
mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der
Agentur
für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten
Menschen, besetzt werden können.
Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.
Die Bundesagentur
für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern
geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen
von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber
die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93
genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird
der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser
an der Ernennung zu beteiligen ist.
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber
die Schwerbehindertenvertretung nach § 95
Abs.2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist
die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93
genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers
nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe
mit ihnen zu erörtern.
Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.
Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung
unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung
nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
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Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen
wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte
behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann.
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst
voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen
der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes,
der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer
Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen
auf die Beschäftigung.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5
unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter
die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen.
Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung
für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.
Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt.
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere
Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist;
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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SGB IX |
§ 82 |
Volltext |
besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber |
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Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende
sowie neue Arbeitsplätze (§ 73).
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie
von der Bundesagentur für Arbeit
oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie
zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen
dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
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SGB IX |
§ 85 |
Volltext |
Erfordernis der Zustimmung |
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung
des Integrationsamtes.
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SGB IX |
§ 86 |
Volltext |
Kündigungsfrist |
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Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
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SGB IX |
§ 87 |
Volltext |
Antragsverfahren |
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Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem
für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle
zuständigen Integrationsamt schriftlich.
Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des
Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz
und dem Personalvertretungsrecht.
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Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates
oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und
hört den schwerbehinderten Menschen an.
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Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens
auf eine gütliche Einigung hin.
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SGB IX |
§ 88 |
Volltext |
Entscheidung des Integrationsamtes
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Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich
auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats
vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
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Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem
schwerbehinderten Menschen zugestellt.
Der Bundesagentur
für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
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Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung,
kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung erklären.
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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung
des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine
aufschiebende Wirkung.
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In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung
innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages
an zu treffen ist.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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SGB IX |
§ 89 |
Volltext |
Einschränkungen der Ermessensentscheidung |
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Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen
in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend
eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage
der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn
gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.
Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung
auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen,
die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden,
wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten
Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach
§ 71 ausreicht.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung
auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle
oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen
Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des
schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber
zumutbar ist.
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Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn
dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener
und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
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Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers
eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich
als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet
ist (§ 125
der Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des
Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs.2 beteiligt
worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten
schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil
der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der
beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem
Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen,
zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach
§ 71 ausreicht. | |
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SGB IX |
§ 90 |
Volltext |
Ausnahmen
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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für
schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger
als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs.2 Nr.2-6
beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird,
sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines
Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem
Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig
mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung
bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
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Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen,
die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung,
sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen
bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
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Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung,
wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder
das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist
des § 69 Abs.1 Satz 2 eine Feststellung
wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
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Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 unabhängig von der Anzeigepflicht
nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von
vier Tagen an.
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SGB IX |
§ 91 |
Volltext |
außerordentliche Kündigung |
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Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von
§ 86 auch bei außerordentlicher
Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt.
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Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von
zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der
Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den
für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.
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Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von
zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
gilt die Zustimmung als erteilt.
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Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,
wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht
im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
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Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des
§ 626
Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen,
wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt
wird.
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Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines
Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist,
werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder
eingestellt.
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SGB IX |
§ 92 |
Volltext |
erweiterter Beendigungsschutz |
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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer
teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit,
der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
ohne Kündigung erfolgt.
Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung gelten entsprechend.
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SGB IX |
§ 124 |
Volltext |
Mehrarbeit |
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Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
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SGB IX |
§ 125 |
Volltext |
Zusatzurlaub
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Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten
zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr;
verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des
schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage
in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der
Zusatzurlaub entsprechend.
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen
für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,
bleiben sie unberührt.
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Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres,
so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der
im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft
Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden.
Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem
nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht
erneut gemindert werden.
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Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs.1
und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für
die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs
in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis
zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
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