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Urlaubsrecht

Anmerkungen zu § 5 BUrlG


Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht, sog. Wartezeit.
(§ 4 BUrlG)

Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs
(Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
(§ 5 BUrlG)

"Voller Monat"  =  Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat)
17.04. bis 20.06.  =  2 "volle Monate"
17.04. bis 10.06.  =  1 "voller Monat"
-->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.05

 

Beispiel:
Walter Wartig wird am 15.10.00 bei seinem Arbeitgeber eingestellt;
am 30.04.02 scheidet er dort wieder aus.

Im Jahr 2000 hat W keinen vollen Urlaubsanspruch. :-(
Er war in diesem Kalenderjahr keine 6,
sondern nur 2 volle Monate (November - Dezember) beschäftigt.
Er hat also Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs.

Im Jahr 2001 war W über 6 Monate beschäftigt.
Hier hat er den vollen Urlaubsanspruch. :-)))

Im Jahr 2002 war W 4 volle Monate (Januar - April) beschäftigt.
Dies reicht nicht für den vollen Urlaubsanspruch (keine 6 Monate),
aber er hat Anspruch auf 4/12 des Jahresurlaubs. :-)
Hat er für 2002 schon mehr als 4/12 seines Jahresurlaubs erhalten,
so muss er das überzahlte Urlaubsentgelt nicht zurückbezahlen
(§ 5 Abs.3 BUrlG).

Tritt W am 15.09.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein,
dann hat er dort für das Kalenderjahr 2002 Anspruch auf
3/12 des Jahresurlaubs (3 volle Monate: Oktober - Dezember).

Tritt W bereits am 01.06.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein,
dann hat er dort grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. :-)))
Allerdings wird der Urlaub, den er in 2002 bereits von seinem früheren
Arbeitgeber erhalten hat, auf diesen Urlaub angerechnet (§ 6 BUrlG). :-p

 

Abwandlung:
Wäre W beim ersten Arbeitgeber erst am 10.07.02 ausgeschieden,
dann hätte er dort für das Kalenderjahr 2002 den vollen Urlaubsanspruch.

Tritt W dann am 15.09.02 beim neuen Arbeitgeber ein,
bekommt er dort im Jahr 2002 gar keinen Urlaub,
da er seinen gesamten Jahresurlaub schon beim ersten
Arbeitgeber verbraucht hat.
Solche Doppelansprüche schließt § 6 BUrlG aus.


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