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Arbeitsrecht
Urlaubsrecht
Berechnung des Teilurlaubs

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 15.11.05
(9 AZR 626/04)


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   aus den Entscheidungsgründen (Rdnr.26):
  "Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet zwischen 'vollem Jahresurlaub' (§ 4 BUrlG) und 'Teilurlaub' (§ 5 BUrlG). Der volle Jahresurlaub entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein Teilurlaubsanspruch wird u.a. dann erworben, wenn das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr vor Ablauf der Wartefrist des § 4 BUrlG endet. Der Arbeitnehmer hat dann für jeden vollen Beschäftigungsmonat (gerechnet nach dem Tag, an dem die Beschäftigung vertragsgemäß aufgenommen, und dem Tag, an dem sie beendet wird) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1 Buchst.a BUrlG).

Sowohl die Wartezeit als auch der einzelne Beschäftigungsmonat dürfen rechtlich nicht unterbrochen werden. Andernfalls beginnt im Fall der Aufnahme der früheren Beschäftigung erneut der Lauf der Wartezeit. Zeiten mehrerer jeweils befristeter Arbeitsverträge werden nicht zusammengerechnet. Arbeitnehmer, die nur tageweise beschäftigt werden, erwerben den Urlaubsanspruch schon dann, wenn die tageweise Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses erfolgt (...)."
 

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