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Leitsätze: |
1. |
Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung
und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur,
wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalenderjahr bzw. im tariflich festgelegten
Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind. |
2. |
Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt
die Aufforderung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist
für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht
zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht. |
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