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Leitsätze: |
1. |
Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin auszulegen,
dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen
ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums,
der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. |
2. |
Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin auszulegen, dass er
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht
festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während
des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit
bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. |
3. |
Art.7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (...) ist dahin auszulegen, dass er
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für
nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung
gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder
Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung
der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers,
das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend. |
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