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aus der Pressemitteilung: |
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Nachdem der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009 (Rs. C-350-06)
über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art.7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt hat, ist der Ausgangsfall vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf
entschieden worden. Danach hat auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub
von jährlich vier Wochen zu gelten,
- dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen
der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten,
in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde,
vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat,
und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben
war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.
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