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Vorlagefragen: |
1. |
Ist Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (...) dahin zu verstehen,
dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindesturlaub
von vier Wochen erhalten müssen, insbesondere vom Arbeitnehmer
wegen Krankheit nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit
zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften
und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr
vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf
des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich
festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen? |
2. |
Ist Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG (...) dahin zu verstehen,
dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall
Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht
genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften
und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung
nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw.
des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind
und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente
wegen verminderter Erwwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen. |
3. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG (...) dahin zu verstehen,
dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr
gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschuldigtem
Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr? |
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