Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber
für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso
wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt,
das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als Abgeltung nach § 7 Abs.4 BUrlG zahlt.