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Leitsatz: |
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig
nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zum Inhalt.
Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach
§ 7 Abs.4
BUrlG ein bis dahin
noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen
Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers
oder des Arbeitnehmers bedarf. Einigen sich die Parteien nach Erhebung
einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in einem Vergleich
über eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende
des Arbeitsverhältnisses entstanden. Sofern die Parteien keine
abweichende Regelung getroffen haben, bestehen keine Schadenersatzansprüche
des Arbeitnehmers für den infolge Fristablaufs erloschenen Urlaubsabgeltungsanspruch,
wenn sich der Arbeitgeber nicht mit der Gewährung des Urlaubs
in Verzug befunden hatte. |
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