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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)

Branchen-Infos
Abfallwirtschaft
einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst


Die Abfallwirtschaft wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen (§ 4 Nr.7 AEntG).

Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft ist am 31.08.2011 außer Kraft getreten. Die Tarifparteien haben einen neuen Mindestlohn ab 01.09.2011 vereinbart, die erforderliche Verordnung ist aber noch nicht ergangen.

Den bis zum 31.08.2011 gültigen Mindestlohn-Tarifvertrag vom 07.01.2009 in der Fassung vom 19.08.2010 samt Mindestlohn-Verordnung (2. Verordnung) vom 06.12.2010 finden Sie hier. Die Verordnung hat gegolten vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2011.

Fundstellen im Bundesanzeiger:
  • Bekanntmachung des Antrags und des Entwurfs
    der Mindestlohn-Verordnung vom 21.09.2010:
    Bundesanzeiger Nr.145 vom 24.09.2010, S.3251
  • Bekanntmachung des Verhandlungstermins vom 15.10.10:
    Bundesanzeiger Nr.159 vom 20.10.2010, S.3507
  • Verkündung der Verordnung vom 06.12.2010:
    Bundesanzeiger Nr.189 vom 14.12.2010, S.4147

Gemäß § 2 des Mindestlohn-Tarifvertrags beträgt der Mindestlohn bundesweit einheitlich 8,24 Euro pro Stunde. Etwas eigenwillig erscheint die dortige Regelung, dass der Anspruch auf den Mindestlohn erst am Ende des Folgemonats fällig wird.

Tarifparteien in der Abfallwirtschaft:

  • Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
  • Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE)
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  • Die Branche Abfallwirtschaft ist einschlägig, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle i.S.d. § 3 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich Streudienste, erbringt (§ 6 Abs.8 AEntG).

    Hinsichtlich des Teilbereichs "Straßenreinigung und Winterdienst" besteht eine Überschneidung mit der weiteren AEntG-Branche Gebäudereinigung. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung umfasst auch die "Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes" (§ 1 Abs.2 Nr.5 RTV Gebäudereinigung). Gemäß § 6 Abs.8 AEntG betreffen "Straßenreinigung und Winterdienst" im Rahmen der Abfallwirtschaft nur öffentliche Verkehrsflächen. Die Reinigung privater Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst unterfällt also nur der Gebäudereinigung. Bei der Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Eine Protokollerklärung zu § 1 Abs.2 des TV Mindestlohn Abfallwirtschaft entschärft das Problem.

    Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen


     
    NACHFOLGEND EINIGE DATEN ZUR ERSTEN MINDESTLOHN-VERORDNUNG VOM 18.12.2009

    Die erste Mindestlohn-Verordnung hat gegolten vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2010.

    Fundstellen im Bundesanzeiger:
    • Tarifvertrag vom 07.01.2009
      (Bekanntmachung vom 17.06.2009):
      Bundesanzeiger Nr.91 vom 25.06.2009, S.2201
      --> Bekanntmachung als pdf-Datei
    • Änderungstarifvertrag vom 12.08.2009
      (Bekanntmachung vom 03.09.2009):
      Bundesanzeiger Nr.134 vom 09.09.2009, S.3188
    • Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung
      vom 09.10.2009: Bundesanzeiger Nr.154 vom 14.10.2009, S.3536
    • Verkündung der Verordnung vom 18.12.2009:
      Bundesanzeiger Nr.198 vom 31.12.2009, S.4573

    Bundesanzeiger Nr. 91 vom 25.06.2009, S. 2201
    --> Bekanntmachung als pdf-Datei

    ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!

    Bekanntmachung
    über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
    eines Mindestlohntarifvertrages aus der Branche
    Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
    vom 17. Juni 2009


    Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (...),
    der Bundesvorstand der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V (...) sowie
    die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (...)

    haben gemeinsam gemäß § 7 Abs.1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

    Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft
    vom 7. Januar 2009


    für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wird hiermit gemäß § 7 Abs.5 AEntG bekannt gemacht. Der Mindestlohntarifvertrag ist im Folgenden (Anlage) abgedruckt.

    Schriftliche Stellungnahmen können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) eingereicht werden.

    Bonn, den 17. Juni 2009
    III a 3 - 31245 - 23

    Anlage

    Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft
    vom 7. Januar 2009


    Zwischen

    Der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
    vertreten durch den Vorstand,

    und

    dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE)

    einerseits

    und

    der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di,
    vertreten durch den Bundesvorstand

    andererseits

    wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

    Präambel

    Im Interesse eines fairen Wettbewerbs sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung eines Mindestlohnes in der Branche Abfallwirtschaft als sinnvoll an.

    § 1
    Geltungsbereich

    (1) Räumlicher Geltungsbereich
    Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    (2) Betrieblicher Geltungsbereich
    Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.

    Protokollerklärung:
    Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen umfasst die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies nicht durch Satzung der Kommune auf die Grundstücksanlieger übertragen ist.

    --> Änderung

    (3) Persönlicher Geltungsbereich
    Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen i.S.d. Absatzes 2 tätig sind.

    § 2
    Mindestlohn

    (1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Mai 2009   8,02 Euro je Stunde.

    (2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

    (3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

    § 3
    Einbeziehung des Betriebs- bzw. Personalrats

    Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebs-/Personalrat rechtzeitig und umfassend im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Angelegenheiten, die diesen Tarifvertrag berühren.

    § 4
    Allgemeinverbindlichkeit

    Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertrages gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz zu beantragen.

    § 5
    Weitere Regelung

    (1) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Analyse des Mindestlohnes auf Einhaltung, Wettbewerbswirkungen und Tarifbindung. Das Verfahren hierzu wird im Jahr 2009 zwischen den Tarifvertragsparteien festgelegt.

    (2) Sollte dieser Tarifvertrag Wirkungen insbesondere für Müllwerker oder Straßenreiniger entfalten, die seiner Zielsetzung entgegenstehen, werden die Tarifvertragsparteien zu diesem Tarifvertrag weitere Gespräche, ggf. auch über dessen Fortentwicklung, führen.

    § 6
    Inkrafttreten und Laufzeit

    (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

    (2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Oktober 2010, schriftlich gekündigt werden.

    (3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz nicht bis zum 1. Oktober 2009 entsprochen wird oder bis dahin eine Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht erlassen wird, besteht für die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

    (4) Im Fall der Kündigung des Tarifvertrages wird die Nachwirkung ausgeschlossen.

    Berlin / Frankfurt a.M., den 7. Januar 2009

    --> Bekanntmachung als pdf-Datei

    Hinweis:
    Mit Änderungstarifvertrag vom 12.08.2009 wurde die Protokollerklärung zu § 1 Abs.2 (betrieblicher Geltungsbereich) wie folgt gefasst (Ergänzungen unterstrichen, Änderungen durchgestrichen):

    Protokollerklärung:
    Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Tarifvertrages umfasst ausschließlich die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist. soweit dies nicht durch Satzung der Kommune auf die Grundstücksanlieger übertragen ist. Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.

    Siehe hierzu die Bekanntmachung vom 03.09.2009 im Bundesanzeiger Nr.134 vom 09.09.2009, S.3188.

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