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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)

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Pflegebranche


Die Pflegebranche wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen (§§ 10 - 13 AEntG).

Den Mindestlohn-Vorschlag der Kommission vom 25.03.2010 und die aktuelle Mindestlohn-Verordnung vom 15.07.2010 finden Sie hier. Die Verordnung ist am 01.08.2010 in Kraft getreten; sie gilt bis zum 31.12.2014.

Fundstellen im Bundesanzeiger:
  • Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung vom 25.05.2010:
    Bundesanzeiger Nr.79 vom 28.05.2010, S.1894
  • Verkündung der Verordnung vom 15.07.2010:
    Bundesanzeiger Nr.110 vom 27.07.2010, S.2571

Gemäß § 2 der Verordnung beträgt der Mindestlohn / Stunde:
 
 alte Bundesländer
(einschließlich Berlin)
neue Bundesländer
ab 01.08.20108,50 €  7,50 €
ab 01.01.20128,75 €  7,75 €
ab 01.07.20139,00 €  8,00 €

Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende und PraktikantInnen.
(§ 1 Abs.3 der Mindestlohn-Verordnung)

Ausschlussfrist (§ 4 der Mindestlohn-Verordnung):
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Ansprechpartner in der Pflegebranche:

  • Caritas
  • Diakonie
  • ver.di
  • Die Pflegebranche umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. (§ 10 AEntG; siehe auch § 1 Abs.2 der Mindestlohn-Verordnung)


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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

                
      
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