Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Pflegebranche
Die Pflegebranche wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
aufgenommen (§§ 10 - 13 AEntG).
Den Mindestlohn-Vorschlag der Kommission vom 25.03.2010 und die aktuelle Mindestlohn-Verordnung
vom 15.07.2010 finden Sie hier. Die Verordnung ist am 01.08.2010
in Kraft getreten; sie gilt bis zum 31.12.2014.
Fundstellen im Bundesanzeiger:
- Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung vom 25.05.2010:
Bundesanzeiger Nr.79 vom 28.05.2010, S.1894
- Verkündung der Verordnung vom 15.07.2010:
Bundesanzeiger Nr.110 vom 27.07.2010, S.2571
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Gemäß § 2 der Verordnung beträgt der Mindestlohn / Stunde:
| alte Bundesländer (einschließlich Berlin) | neue Bundesländer |
ab 01.08.2010 | 8,50 € | 7,50 € |
ab 01.01.2012 | 8,75 € | 7,75 € |
ab 01.07.2013 | 9,00 € | 8,00 € |
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende und PraktikantInnen.
(§ 1 Abs.3 der Mindestlohn-Verordnung)
Ausschlussfrist (§ 4 der Mindestlohn-Verordnung):
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Ansprechpartner in der Pflegebranche:
Caritas
Diakonie
ver.di
Die Pflegebranche umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen,
die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen
oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe).
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer
der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe sind Einrichtungen, in denen die Leistungen
zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker
oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
(§ 10 AEntG; siehe auch § 1 Abs.2 der Mindestlohn-Verordnung)
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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