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Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG 1996)

 

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

vom 26.02.1996  (BGBl. I 1996 S. 227)

Das hier aufgeführte alte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG 1996) ist nicht mehr in Kraft. Es wurde zum 24.04.09 ersetzt durch das neue Arbeitnehmer-Ensendegesetz (AEntG 2009).

     Das AEntG 1996 wurde zuletzt geändert durch:
 

   
  AEntG 1996, außer Kraft seit 24.04.09  
  § 1   (zwingende Arbeitsbedingungen)  
  § 1a   (Haftung des Generalunternehmers)  
  § 2   (Einhaltung der Arbeitsbedingungen)  
  § 3   (Meldepflichten)  
  § 4   (Zustellungen)  
  § 5   (Ordnungswidrigkeiten)  
  § 6   (Ausschluss vom Wettbewerb)  
  § 7   (zwingend anzuwendende Vorschriften)  
  § 8   (Klage gegen den Arbeitgeber)  
  § 9   (Inkrafttreten)  
 
     

 

AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 1 Übersicht

(zwingende Arbeitsbedingungen)
 
       § 1 Abs.1 a.E. in Kraft seit  28.12.07 
       § 1 neu, Abs.4 in Kraft seit  01.07.07 
       § 1 Abs.1 neu, Abs.4 und 5 aufgehoben seit  01.01.04 
       § 1 Abs.2a und 5 neu seit  01.01.03 
 
AEntG § 1 Absatz 1


Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, die

1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder

2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld

zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen.

Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
 
 
 
AEntG § 1 Absatz 2
bis 30.06.07: Abs. 2a (neu seit  01.01.03)      

Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
 
 
 
AEntG § 1 Absatz 3
siehe hierzu:  EuGH, Urteil vom 25.10.01      

Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, dass

1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und

2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.

Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten.

Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
 
 
 
AEntG § 1 Absatz 3a


Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.

Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.

Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht.

Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
 
 
 
AEntG § 1 Absatz 4
Abs. 4 in Kraft seit 01.07.07      

Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 1a Übersicht

(Haftung des Generalunternehmers)
 
       § 1a neu seit  01.07.07 
 
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2, Abs.3 Satz 2 und 3 oder Abs.3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

siehe hierzu:  BAG, Urteil vom 12.01.05      

Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 2 Übersicht

(Einhaltung der Arbeitsbedingungen)
 
       § 2 Abs.3 neu seit  01.07.07 
       § 2 Abs.1 und 2 neu, Abs.4 aufgehoben seit  01.01.04 
 
AEntG § 2 Absatz 1


Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 2


§§ 2 - 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 5 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben; §§ 16 - 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung.

§ 6 Abs.3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten.

Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs.2 Nr.4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 2a


Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr.1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 3
Abs. 3 neu seit 01.07.07      

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 2, 3 und 4, Abs.2, Abs.3 Satz 2 und 3 und Abs.3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten.
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 4


aufgehoben zum 01.01.04     
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 3 Übersicht

(Meldepflichten)
       § 3 neu seit  01.07.07 
       § 3 Abs.1, 2 und 4 neu seit  01.01.04 
 
AEntG § 3 Absatz 1


Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs.1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.

Wesentlich sind die Angaben über

1. Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,

2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,

6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nr.5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden.

Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 2


Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Entleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1. Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der überlassenen Arbeitnehmer,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs.3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,

6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,

7. Familienname, Vornahme und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers.

Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 3
Abs. 3 in Kraft seit 01.07.07      

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 elektronisch übermittelt werden kann,

2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,

3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung dies erfordern.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 4


Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.
 
 
 
AEntG § 3 Absatz 5
Abs. 5 in Kraft seit 01.07.07      

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4 zu bestimmen.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 4 Übersicht

(Zustellungen)
 
       § 4 neu seit  01.07.07 
 
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinne des § 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 5    Übersicht   

(Ordnungswidrigkeiten)
 
 
hier nicht aufgeführt
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 6 Übersicht

(Ausschluss vom Wettbewerb)
 
       § 6 neu seit  14.09.07 
 
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind.

Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.

Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr.1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs.1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern.

Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.

Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 7 Übersicht

(zwingend anzuwendende Vorschriften)
 
 
AEntG § 7 Absatz 1


Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über

1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,

2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,

3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,

4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,

5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,

6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und

7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
 
 
 
AEntG § 7 Absatz 2


Die Arbeitsbedingungen nach Abs.1 Nr.1 und 4-7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs.1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 8 Übersicht

(Klage gegen den Arbeitgeber)
 
 
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.

Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.
 
 

 


AEntG 1996
   (außer Kraft seit 24.04.09)   
§ 9 Übersicht

(Inkrafttreten)
 
 
  Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.

§ 9 aufgehoben zum 01.07.07.