Stand dieser Seite: 01.01.2003     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 
Hartz-Konzept im Arbeitsrecht

1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

vom 23.12.02  (BGBl. I 2002  S.4607)
 

Als Teil des sog. Hartz-Konzepts ist zum 01.01.03 das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten.
-->  Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.04

Die Änderungen durch dieses Gesetz betreffen hauptsächlich das Sozialrecht (Sozialgesetzbuch, insbesondere SGB III = Arbeitsförderung). Das Gesetz beinhaltet aber auch wichtige Änderungen im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Zeitarbeit/Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG werden die Änderungen im Bereich der Zeitarbeit/Leiharbeit aber zum größten Teil erst zum 01.01.04 wirksam.


Diese arbeitsrechtlichen Änderungen sollen hier vorgestellt werden.
Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün gekennzeichnet.


wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot

 
 
Artikel 6   Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
--> AÜG §§  1  , 1b ,  3  ,  9  , 10 , 11 , 12 , 13 (neu) , 16 , 19 (neu)
--> wichtige Übergangsvorschrift
--> AÜG im Volltext (aktuelle Fassung)
--> AÜG im Volltext (alte Fassung bis 31.12.02)
 
 
Artikel 6a   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
--> AEntG § 1 Abs.2a und 5
--> AEntG im Volltext (aktuelle Fassung)
 
 
Artikel 7   Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
--> TzBfG § 14 Abs.3
--> TzBfG im Volltext (aktuelle Fassung)
 
 
 

 

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§§  1  , 1b ,  3  ,  9  , 10 , 11 , 12 , 13 (neu) , 16 , 19 (neu) AÜG

--> wichtige Übergangsvorschrift

--> AÜG im Volltext


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 1
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Erlaubnispflicht
 
 
AÜG § 1 Absatz 1


Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.

Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
 
 
 
AÜG § 1 Absatz 2


Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 - 3)

aufgehoben:
oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall 12 Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)


, so wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
 
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 1b
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Einschränkungen im Baugewerbe
 
 
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.

statt bisher:
Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
gilt jetzt:


Sie ist gestattet

a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,

b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens 3 Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 3
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Versagung
 
 
AÜG § 3 Absatz 1


Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller

1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;

2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;

aufgehoben:
3. mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, es sei denn, dass sich für die Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung für einen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;


3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens 6 Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

aufgehoben:

4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet und den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;

5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher beschränkt, es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt worden, oder

6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinanderfolgende Monate überlässt; der Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist anzurechnen.

 
 

 


seit 01.01.03
      Übergangsvorschrift      
AÜG   § 9
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Unwirksamkeit
 
 
Unwirksam sind:

1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,

aufgehoben:
2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern, es sei denn, dass sich für die Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt,


2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens 6 Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

aufgehoben:
3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,


3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht,

4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
 
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 10
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
 
 
AÜG § 10 Absatz 2


Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr.1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
 
 
 
AÜG § 10 Absatz 4

aufgehoben:

In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

Entsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist.


Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr.2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
 
 
 
AÜG § 10 Absatz 5

aufgehoben:

Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als 12 aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des 12. Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

 
 

 


seit 01.01.03 AÜG   § 11
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
 
 
AÜG § 11 Absatz 1


statt bisher:

Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

In der Urkunde sind anzugeben:

1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,

2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,

3. Art und besondere Merkmale der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird, etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,

4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für eine Befristung,

5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung,

8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

10. die vereinbarte Arbeitszeit,

11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden sind,

12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat.

Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden.

Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in Satz 2 geforderten Angaben enthält.

Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift 3 Jahre lang aufzubewahren.

Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und eine Durchschrift ebenfalls 3 Jahre lang aufzubewahren.

gilt jetzt:


Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,

2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

 
 
 
AÜG § 11 Absatz 2


Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.

Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und

statt bisher: die Urkunde gilt jetzt: den Nachweis

nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.

Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
 
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 12
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
 
 
AÜG § 12 Absatz 1


Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.

In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.

Der Entleiher hat in der Urkunde

statt bisher: zu erklären gilt jetzt: anzugeben ,

welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.
 
 
 
AÜG § 12 Absatz 3

aufgehoben:

Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.

 
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 13
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
 
 
Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
 
 

 


seit 01.01.03
   Übergangsvorschrift   
AÜG   § 16
  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Ordnungswidrigkeiten
 
 
Änderungen hier nicht aufgeführt.
Es handelt sich lediglich um Folgeänderungen.

 
 

 


seit 01.01.03 AÜG   § 19
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz   
Hartz I

Übergangsvorschrift
 
 
§ 1 Abs. 2, § 1 b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden.

Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.3 und des § 9 Nr.2 regelt.
 

 

Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

--> AEntG im Volltext


seit 01.01.03 AEntG   § 1
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Hartz I

(zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
 
 
AEntG § 1 Absatz 2a


Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest

statt bisher:
das in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen.

gilt jetzt:
die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
 
 
 
AEntG § 1 Absatz 5


Von einer nach Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1 oder eines Leiharbeitnehmers nach Absatz 2a in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint.
 
 

 

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

--> TzBfG im Volltext


seit 01.01.03 TzBfG   § 14
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Hartz I

Zulässigkeit der Befristung
 
 
TzBfG § 14 Absatz 3


Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.

Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten liegt.

Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.

-->  hierzu: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.06
 
 


Übersicht Arbeitsrecht


 
noch Fragen?   Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen - Arbeitsrecht, Mietrecht, Inkasso, Gesetze, Tarifverträge     Rechtsberatung  

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

 

   
  
  Arbeitsrecht
 
    Arbeitsrecht aktuell  

Infos zum AGG

Kündigung

Befristung

Urlaubsrecht

Bildungsurlaub

Tarifrecht

Weihnachtsgeld

Fortbildungskosten

Nachtarbeit

Insolvenz

Gesetze

Tarifverträge

Mietrecht

Verbraucherrecht

Schrottimmobilien

Bürgschaft

Gewinnzusagen

Gesetze

Kontakt / Impressum

Rechtsberatung

wichtige Hinweise

sowas!


Die Seiten
von rechtsrat.ws
betreffen das
deutsche Recht.



Für alle Seiten
von rechtsrat.ws
gilt ein allgemeiner
Haftungsausschluss.



Rechtsanwalt
Arne Maier
Am Kronenhof 2
73728 Esslingen