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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG)

 
 

zurück (§§ 1ff)


AÜG
  Übergangsvorschrift  
    § 9   bis 31.12.02:
§ 9 alte Fassung
 
Übersicht
  alte/neue Fassung  

Unwirksamkeit
 
       § 9 Nr.3 2.Halbsatz in Kraft seit  01.01.04 
 
Unwirksam sind:

1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,

2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens 6 Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,

3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,

4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
 
 

 


AÜG
  Übergangsvorschrift  
    § 10   bis 31.12.02:
§ 10 alte Fassung
 
Übersicht
  alte/neue Fassung  

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
 
 
AÜG § 10 Absatz 1


Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr.1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart.

Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe.

Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
 
 
 
AÜG § 10 Absatz 2


Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr.1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
 
 
 
AÜG § 10 Absatz 3


Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr.1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen.

Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
 
 
 
AÜG § 10 Absatz 4


Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr.2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
 
 

 


AÜG
    § 11   bis 31.12.02:
§ 11 alte Fassung
 
Übersicht
  alte/neue Fassung  

sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
 
 
AÜG § 11 Absatz 1


Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Zusätzlich zu den in § 2 Abs.1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,

2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 2


Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.

Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.

Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 3


Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.

In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs.4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs.4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 4


§ 622 Abs.5 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 5


Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.

In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 6


Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
 
 
 
AÜG § 11 Absatz 7


Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
 
 

 


AÜG
  Übergangsvorschrift  
    § 12   bis 31.12.02:
§ 12 alte Fassung
 
Übersicht
  alte/neue Fassung  

Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
 
       § 12 Abs.1 Satz 3 a.E. in Kraft seit  01.01.04 
 
AÜG § 12 Absatz 1


Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.

In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.

Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
 
 
 
AÜG § 12 Absatz 2


Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.

In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs.4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs.4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
 
 

 


AÜG
  Übergangsvorschrift  
    § 13   bis 31.12.02:
§ 13 alte Fassung
 
Übersicht
  alte/neue Fassung  

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
 
       § 13 2.Halbsatz in Kraft seit  01.01.04 
       § 13 in Kraft seit  01.01.03 
 
Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.

  • zur prozessualen Bedeutung dieser Auskunft des Entleihers:      
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.07      

  •  
     

     


    AÜG § 14 Übersicht

    Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
     
     
    AÜG § 14 Absatz 1


    Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
     
     
     
    AÜG § 14 Absatz 2


    Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.

    Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.

    Die §§ 81, 82 Abs.1 und die §§ 84 - 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
     
     
     
    AÜG § 14 Absatz 3


    Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.

    Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs.1 Satz 2 vorzulegen.

    Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs.2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
     
     
     
    AÜG § 14 Absatz 4


    Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
     
     

     


    AÜG § 15 Übersicht

    ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
     
           § 15 Abs.1 neu seit  01.01.05 
     
    AÜG § 15 Absatz 1


    Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 SGB III nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     
     
     
    AÜG § 15 Absatz 2


    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
     
     

     


    AÜG § 15a Übersicht

    Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
     
           § 15a neu seit  01.01.05 
     
    AÜG § 15 a Absatz 1


    Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 SGB III nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
     
     
     
    AÜG § 15 a Absatz 2


    Wer als Entleiher

    1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 SGB III nicht besitzen, tätig werden lässt oder

    2. eine in § 16 Abs.1 Nr.2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
     
     

     


    AÜG
      Übergangsvorschrift  
        § 16   bis 31.12.02:
    § 16 alte Fassung
     
    Übersicht
      alte/neue Fassung  

    Ordnungswidrigkeiten
     
           § 16 Abs.1 Nr.2 neu seit  01.01.05 
           § 16 Abs.1 Nr.6a in Kraft, Abs.3 neu seit  01.01.04 
     
    AÜG § 16 Absatz 1


    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt,

    1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,

    1b. entgegen § 1 b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,

    2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 SGB III nicht besitzt, tätig werden lässt,

    2a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    3. einer Auflage nach § 2 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    4. eine Anzeige nach § 7 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    5. eine Auskunft nach § 7 Abs.2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

    6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs.2 Satz 4 nicht nachkommt,

    6a. entgegen § 7 Abs.3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

    7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

    8. einer Pflicht nach § 11 Abs.1 oder Abs.2 nicht nachkommt,
     
     
     
    AÜG § 16 Absatz 2


    Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1-1b kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro,

    die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro,

    die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro,

    die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.4-8 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro

    geahndet werden.
     
     
     
    AÜG § 16 Absatz 3


    Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1-2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.3-8 die Bundesagentur für Arbeit.
     
     
     
    AÜG § 16 Absatz 4


    §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
     
     
     
    AÜG § 16 Absatz 5


    Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde.

    Sie trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
     
     

     


    AÜG § 17 Übersicht

    Durchführung
     
     
    Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch.

    Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
     
     

     


    AÜG § 18 Übersicht

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden
     
           § 18 neu seit  01.01.05 
     
    AÜG § 18 Absatz 1


    Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

    1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,

    2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,

    3. den Finanzbehörden,

    4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,

    5. den Trägern der Unfallversicherung,

    6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

    7. den Rentenversicherungsträgern,

    8. den Trägern der Sozialhilfe.
     
     
     
    AÜG § 18 Absatz 2


    Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

    1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

    2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 SGB III,

    3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

    4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 - 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,

    5. Verstöße gegen die Steuergesetze,

    6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

    unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
     
     
     
    AÜG § 18 Absatz 3


    In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15 a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,

    2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

    zu übermitteln.

    Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln.

    Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.

    Eine Verwendung

    1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,

    2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,

    3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

    ist zulässig.
     
     
     
    AÜG § 18 Absatz 4


    Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.1 Nr.1-2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
     
     

     


    AÜG § 19 Übersicht
      alte/neue Fassung  

    Übergangsvorschrift

           § 19 in Kraft seit  01.01.03 
     
    § 1 Abs.2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden.

    Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.3 und des § 9 Nr.2 regelt.