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aus der Pressemitteilung: |
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"Seit dem 01.01.2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit
ein Diskriminierungsverbot (sog. 'Equal-Pay-Gebot'), § 9 Nr.2, § 10 Abs.4
AÜG. Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm
angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie
bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem - auf Grund
beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel - für das Leiharbeitsverhältnis
maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber
seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst,
wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn
gemäß § 13 AÜG vorlegt.
Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit
der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten." |
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