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Anmerkungen zu § 13 AÜG
§ 13 2. Halbsatz AÜG
("dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer
der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3
und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen
vorliegen") wurde eingefügt
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz III) vom 23.12.03
(Art.93 Nr.3, BGBl. I 2003 S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).
Die "beiden Ausnahmen":
Ist eine dieser beiden Ausnahmen erfüllt, dann hat der Leiharbeitnehmer
ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung der im Entleiherbetrieb geltenden
"wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts";
dann ist auch die Mitteilung dieser Arbeitsbedingungen entbehrlich.
entsprechend: Änderung des § 12 AÜG
§ 13 AÜG wurde eingefügt
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz I) vom 23.12.02
(Art.6 Nr.10, BGBl. I 2002 S.4607, 4619, in Kraft seit 01.01.03).
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