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Anmerkungen zu § 13 AÜG

§ 13  2. Halbsatz  AÜG ("dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen") wurde eingefügt durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.03 (Art.93 Nr.3, BGBl. I 2003  S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).

Die "beiden Ausnahmen":

Ist eine dieser beiden Ausnahmen erfüllt, dann hat der Leiharbeitnehmer ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung der im Entleiherbetrieb geltenden "wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts"; dann ist auch die Mitteilung dieser Arbeitsbedingungen entbehrlich.

  • entsprechend: Änderung des § 12 AÜG
  •  

    § 13 AÜG wurde eingefügt
    durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I) vom 23.12.02 (Art.6 Nr.10, BGBl. I 2002  S.4607, 4619, in Kraft seit 01.01.03).