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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Änderungen zum 01.01.04 -
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.03 (Art.93, BGBl. I
2003
S.2848, 2909)
Durch das 1. Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02
(Hartz I) war das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.01.03
wesentlich geändert worden. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG
sind diese Änderungen zum Teil erst zum 01.01.04 wirksam geworden.
Das 3. Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03
(Hartz III)
enthält neben der Umstrukturierung der Arbeitsämter
zu Agenturen
für Arbeit auch weitere (geringfügige) Änderungen
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.01.04.
Diese Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch Hartz III sollen hier vorgestellt werden.
Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch das 3. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§§ 9 ,
12 , 13 , 16-18
AÜG
--> AÜG im Volltext
seit 01.01.04 |
AÜG
§ 9 |
Hartz III |
Unwirksamkeit |
| Unwirksam sind:
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer
zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung
einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die
nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung
nicht aus,
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seit 01.01.04 |
AÜG
§ 12 |
Hartz III |
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher |
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Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt.
Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale
die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und
welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche
im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht,
soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
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seit 01.01.04 |
AÜG
§ 13 |
Hartz III |
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers |
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Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher
Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht,
soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
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| In §§ 16-18 wurde
außerdem die Zuständigkeitsverteilung zwischen der
Bundesanstalt/Bundesagentur
für Arbeit und der Zollverwaltung geändert. |
Übersicht Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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