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Anmerkungen zu § 9 AÜG

§ 9 Nr.3  2.Halbsatz  AÜG ("dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus") wurde eingefügt durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.03 (Art.93 Nr.1a, BGBl. I 2003  S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).

Die Änderung erfolgte als Reaktion auf das Urteil des BGH vom 03.07.03, wonach eine Personalvermittlungsprovision nach der bisherigen Fassung des § 9 Nr.3 AÜG unwirksam war.