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aus der Pressermitteilung: |
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"Nach § 1a AEntG haftet ein Generalunternehmer,
der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt,
für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer
beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß.
Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art.12 GG geschützte
Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im Anschluss an das Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 12.10.04 (C-60/03) hat der Senat
entschieden, dass die in § 1a AEntG angeordnete Bürgenhaftung
auch mit der durch Art.49 EG gewährleisteten Freiheit
des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch
des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit.
Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber
auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung." |
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