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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung
wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach § 87 Abs.1
Eingangssatz BetrVG
unwirksam ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses
der Betriebsvereinbarung an, sondern darauf, ob und inwieweit sich
die Geltungszeiträume überschneiden. Der Wirksamkeit
einer Betriebsvereinbarung, die erst nach dem Ende der zwingenden
und unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags (§ 4 Abs.1 TVG) in Kraft treten soll,
steht nicht entgegen, dass sie bereits vorher abgeschlossen
worden ist (...). Das gilt vor allem, wenn durch
die Betriebsvereinbarung - wie hier - eine nahtlos anschließende,
vom bisherigen Tarifvertrag abweichende Regelung getroffen werden soll.
Die Nachwirkung von Tarifverträgen gemäß § 4 Abs.5 TVG hat nur eine vorübergehende Ordnungsfunktion
im Interesse der Rechtssicherheit, mit der die weitere Geltung
der tariflichen Regelungen gewährleistet werden soll, bis andere
kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen an deren Stelle treten.
Es soll verhindert werden, dass durch die Beendigung
des Tarifvertrages die Arbeitsverhältnisse wegen fehlender
an dessen Stelle tretender Regelungen durch dispositives Gesetzesrecht
ergänzt werden müssen (BAG, Urteil vom 18.03.92,
4 AZR 339/91). Den Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien oder
Arbeitsvertragsparteien ist es danach nicht verwehrt, ablösende Regelungen
zu vereinbaren. Dann aber ist auch kein vernünftiger Grund erkennbar,
den Betriebsparteien Verhandlungen über eine ablösende Vereinbarung
schon vor Beginn der Nachwirkung und bei einer schon vor Beginn
der Nachwirkung erzielten Einigung den Abschluss der Regelung zu verbieten,
wenn - wie hier - das Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung
auf den Beginn der Nachwirkung bestimmt wird. In diesem Fall
kommt es überhaupt nicht zu einer Konfliktlage zwischen einem unmittelbar und
zwingend geltenden Tarifvertrag und einer gleichzeitig Geltung beanspruchenden
Betriebsvereinbarung. Die Frage, ob eine gegen die Regelungssperre des
§ 87 Abs.1 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung nach Wegfall
der Regelungssperre wirksam wird, stellt sich deshalb vorliegend nicht."
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