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Arbeitsrecht
Nachwirkung eines Tarifvertrages
Betriebsvereinbarung als "andere Abmachung"

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 27.11.02
(4 AZR 660/01)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG unwirksam ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung an, sondern darauf, ob und inwieweit sich die Geltungszeiträume überschneiden. Der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die erst nach dem Ende der zwingenden und unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags (§ 4 Abs.1 TVG) in Kraft treten soll, steht nicht entgegen, dass sie bereits vorher abgeschlossen worden ist (...). Das gilt vor allem, wenn durch die Betriebsvereinbarung - wie hier - eine nahtlos anschließende, vom bisherigen Tarifvertrag abweichende Regelung getroffen werden soll.

Die Nachwirkung von Tarifverträgen gemäß § 4 Abs.5 TVG hat nur eine vorübergehende Ordnungsfunktion im Interesse der Rechtssicherheit, mit der die weitere Geltung der tariflichen Regelungen gewährleistet werden soll, bis andere kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen an deren Stelle treten. Es soll verhindert werden, dass durch die Beendigung des Tarifvertrages die Arbeitsverhältnisse wegen fehlender an dessen Stelle tretender Regelungen durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen (BAG, Urteil vom 18.03.92, 4 AZR 339/91). Den Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien oder Arbeitsvertragsparteien ist es danach nicht verwehrt, ablösende Regelungen zu vereinbaren. Dann aber ist auch kein vernünftiger Grund erkennbar, den Betriebsparteien Verhandlungen über eine ablösende Vereinbarung schon vor Beginn der Nachwirkung und bei einer schon vor Beginn der Nachwirkung erzielten Einigung den Abschluss der Regelung zu verbieten, wenn - wie hier - das Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung auf den Beginn der Nachwirkung bestimmt wird. In diesem Fall kommt es überhaupt nicht zu einer Konfliktlage zwischen einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag und einer gleichzeitig Geltung beanspruchenden Betriebsvereinbarung. Die Frage, ob eine gegen die Regelungssperre des § 87 Abs.1 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung nach Wegfall der Regelungssperre wirksam wird, stellt sich deshalb vorliegend nicht."
 

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