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aus der Pressemitteilung: |
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"Die Nachwirkung der Tarifnormen setzt das Bestehen
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraus.
Deshalb wird die durch die Kündigung des Manteltarifvertrages
herbeigeführte Nachwirkung ab dem 1. Januar 1997 durch
den Verbandsaustritt der Beklagten zum 31. Dezember 1997
nicht berührt. Auch eine die Nachwirkung beendende Abmachung liegt
nicht vor. Für ein Ende der Nachwirkung allein durch Zeitablauf
gibt es keine Rechtsgrundlage." |
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