Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung
(§ 3 Abs.3
TVG) endet,
sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluss
oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder
betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.