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Arbeitsrecht
Nachwirkung eines Tarifvertrages
bei Verweisung im Arbeitsvertrag
(ohne Tarifbindung)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24.11.04
(10 AZR 202/04)
NZA 2005, 349
MDR 2005, 760
DB 2005, 615


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Auf Grund der Gleichstellungsabrede wird die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht nur für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, sondern auch für die Zeit nach deren Beendigung gewahrt. Dann finden für die Nichttarifgebundenen die Tarifverträge ebenso Anwendung wie sie normativ für die Tarifgebundenen auf Grund der Nachbindung des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs.3 TVG bzw. der Nachwirkung gemäß § 4 Abs.5 TVG gelten (...). Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Fälle des Wegfalls der Tarifbindung entsprechend anzuwenden (...).  (...)

Da die Bezugnahmeklausel dazu führt, dass der Inhalt des in Bezug genommenen Tarifvertrages als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt (...), führt sie nicht zu einer zwingenden Wirkung der Tarifnormen i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 1 TVG (...). Rechte aus einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages können also einzelvertraglich gegenüber nichtorganisierten Arbeitnehmern auch schon zu einem Zeitpunkt für den Arbeitnehmer verschlechternd abgeändert werden, zu dem die zwingende Wirkung des Tarifvertrages gemäß § 3 Abs.3 TVG einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung bei einem organisierten Arbeitnehmer noch entgegenstünde (...)."
 
 
  
so auch:
 
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.1987,
    1 ABR 66/85
     (BAGE 54,147; NZA 1987,489)
    "III.2.b) In den Arbeitsverträgen mit ihren Angestellten
    hat die (Arbeitgeberin) jeweils vereinbart,
    dass der BAT mit seinen bisherigen und künftigen
    Änderungen und Ergänzungen Anwendung findet.
    Der Senat kann davon ausgehen, dass nach dieser Vereinbarung
    die Vorschriften des BAT auch dann anzuwenden sind,
    wenn sie wegen einer Kündigung des BAT in den
    von ihm unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnissen
    nur noch nachwirken (§ 4 Abs.5 TVG)."
     
  • Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,   
    2. Auflage 2000, S.422, Rdnr.13

    "Die Bezugnahme läuft auch im Nachwirkungszeitraum weiter.       
    Erst wenn der Tarifvertrag endgültig wegfällt, endet auch
    die Verweisung, wenn sie nicht dynamisch ausgestaltet ist
    und der Nachfolgetarifvertrag damit einrückt."
     
  • Wiedemann, Tarifvertragsgesetz,
    6. Auflage 1999, S.940, Rdnr.247

    "Die Kündigung des Tarifvertrages wirkt sich
    auf die Bezugnahmevereinbarung nicht aus.
    Auch der nachwirkende Tarifvertrag bleibt
    Bezugnahmeobjekt des Einzelarbeitsvertrages."
     
  • Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
    11. Auflage 2005, § 203 VIII.2., Rdnr.69, S.1958

     
  • Tarifgemeinschaft der Bundesländer,
    Beschluss vom 17.06.03
    "Wie Tarifgebundene werden auch diejenigen behandelt,
    bei denen durch einzelvertragliche Bezugnahme
    die Anwendung der entsprechenden Tarifverträge
    vereinbart worden ist."
 
  
§ 4 Abs.5 TVG
  Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter,   
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.