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so auch: |
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- Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 27.01.1987,
1 ABR 66/85 (BAGE 54,147; NZA 1987,489)
"III.2.b) In den Arbeitsverträgen mit ihren Angestellten
hat die (Arbeitgeberin) jeweils vereinbart,
dass der BAT mit seinen bisherigen und künftigen
Änderungen und Ergänzungen Anwendung findet.
Der Senat kann davon ausgehen, dass nach dieser Vereinbarung
die Vorschriften des BAT
auch dann anzuwenden sind,
wenn sie wegen einer Kündigung des BAT in den
von ihm unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnissen
nur noch nachwirken (§ 4
Abs.5 TVG)."
- Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,
2. Auflage 2000, S.422, Rdnr.13
"Die Bezugnahme läuft auch im Nachwirkungszeitraum weiter.
Erst wenn der Tarifvertrag endgültig wegfällt, endet auch
die Verweisung, wenn sie nicht dynamisch ausgestaltet ist
und der Nachfolgetarifvertrag damit einrückt."
- Wiedemann, Tarifvertragsgesetz,
6. Auflage 1999, S.940, Rdnr.247
"Die Kündigung des Tarifvertrages wirkt sich
auf die Bezugnahmevereinbarung nicht aus.
Auch der nachwirkende Tarifvertrag bleibt
Bezugnahmeobjekt des Einzelarbeitsvertrages."
- Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
11. Auflage 2005, § 203 VIII.2., Rdnr.69, S.1958
- Tarifgemeinschaft der Bundesländer,
Beschluss vom 17.06.03
"Wie Tarifgebundene werden auch diejenigen behandelt,
bei denen durch einzelvertragliche Bezugnahme
die Anwendung der entsprechenden Tarifverträge
vereinbart worden ist."
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