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zurück (§§ 946ff)
§§ 1025 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> allgemeine Vorschriften |
ZPO |
§ 1025 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn
der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des
§ 1043 Abs.1
in Deutschland liegt.
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Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033
und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort
des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch
nicht bestimmt ist.
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Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht
bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung
der in den §§ 1034, 1035,
1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen
Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen
Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche gelten die §§ 1061 - 1065.
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ZPO |
§ 1026 |
Übersicht |
Umfang gerichtlicher Tätigkeit |
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Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 - 1061
geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch
es vorsieht.
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ZPO |
§ 1027 |
Übersicht |
Verlust des Rügerechts |
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Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien
abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis
des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden,
so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich
oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt,
diesen später nicht mehr geltend machen.
Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
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ZPO |
§ 1028 |
Übersicht |
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt |
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Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme
berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag
als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer
Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder
auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten
Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten
gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten
empfangen werden können.
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Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
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§§ 1029 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Schiedsvereinbarung |
ZPO |
§ 1029 |
Übersicht |
Begriffsbestimmung |
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Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien,
alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen,
der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
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Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen
Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem
Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
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ZPO |
§ 1030 |
Übersicht |
Schiedsfähigkeit |
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Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer
Schiedsvereinbarung sein.
Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche
Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien
berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich
zu schließen.
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Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten,
die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
im Inland betreffen, ist unwirksam.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in
§ 549
Abs.2 Nr.1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
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Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach
denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden
dürfen, bleiben unberührt.
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ZPO |
§ 1031 |
Übersicht |
Form der Schiedsvereinbarung |
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Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien
unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten
Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der
Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung
sicherstellen, enthalten sein.
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Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt,
wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der
anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien
übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt
des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig
erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt
angesehen wird.
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Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2
entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält,
so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme
dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil
des Vertrages macht.
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Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Begebung eines
Konnossements begründet, in dem ausdrücklich auf die
in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen
wird.
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Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer
von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde
enthalten sein.
Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form
nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ersetzt werden.
Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche
Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht
enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
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Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die
schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
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ZPO |
§ 1032 |
Übersicht |
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht |
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Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben,
die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht
die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies
vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,
es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die
Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar
ist.
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Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag
auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
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Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2
anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl
eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
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ZPO |
§ 1033 |
Übersicht |
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen |
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Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht
vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag
einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme
in bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen
Verfahrens anordnet.
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§§ 1034 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Bildung des Schiedsgerichts |
ZPO |
§ 1034 |
Übersicht |
Zusammensetzung des Schiedsgerichts |
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Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
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Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung
des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei
benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder
die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der
vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen.
Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen,
nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt
geworden ist, zu stellen.
§ 1032 Abs.3 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 1035 |
Übersicht |
Bestellung der Schiedsrichter |
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Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des
Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
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Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine
Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters
gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die
Bestellung empfangen hat.
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Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung
der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien
sich über seine Bestellung nicht einigen können,
auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.
In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt
jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter
bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichts tätig wird.
Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats
nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei
bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen
eines Monats nach ihrer Bestellung über den
dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter
auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
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Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung
vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem
Verfahren oder können die Parteien oder die
beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend
diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine
ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann
jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen
Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte
Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes
vorsieht.
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Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle
nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter
vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und
allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines
unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines
dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die
Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters
mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der
Parteien in Erwägung zu ziehen.
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ZPO |
§ 1036 |
Übersicht |
Ablehnung eines Schiedsrichters |
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Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat
alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.
Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende
des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände
den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht
schon vorher mitgeteilt hat.
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Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen
den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung
sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung
bekannt geworden sind.
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ZPO |
§ 1037 |
Übersicht |
Ablehnungsverfahren |
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Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren
für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
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Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen
Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen,
nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein
Umstand im Sinne des § 1036 Abs.2 bekannt
geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe
darzulegen.
Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück
oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das
Schiedsgericht über die Ablehnung.
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Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten
Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats,
nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert
wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über
die Ablehnung beantragen; die Parteien können
eine andere Frist vereinbaren.
Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das
Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters
das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch
erlassen.
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ZPO |
§ 1038 |
Übersicht |
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung |
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Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich
außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er
aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist
nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn
die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren.
Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder
können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht
einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über
die Beendigung des Amtes beantragen.
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Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder
des § 1037 Abs.2 zurück
oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu,
so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1
oder § 1036 Abs.2 genannten Rücktrittsgründe.
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ZPO |
§ 1039 |
Übersicht |
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters |
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Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038
oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund
oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien,
so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung
des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
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Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
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§§ 1040 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Zuständigkeit des Schiedsgerichts |
ZPO |
§ 1040 |
Übersicht |
Befugnisse des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit |
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Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit
und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die
Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden.
Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen
unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
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Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist
spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen.
Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch
ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung
eines Schiedsrichters mitgewirkt hat.
Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben,
sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren
zur Erörterung kommt.
Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen,
wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
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Hält das Schiedsgericht sich für zuständig,
so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2
in der Regel durch Zwischenentscheid.
In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher
Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht
das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
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ZPO |
§ 1041 |
Übersicht |
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes |
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das
Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder
sichernde Maßnahmen anordnen, die es in bezug auf den
Streitgegenstand für erforderlich hält.
Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer
solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
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Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung
einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht
schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen
Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist.
Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur
Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
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Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2
aufheben oder ändern.
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Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1
als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei,
welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme
oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung
abzuwenden.
Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren
geltend gemacht werden.
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§§ 1042 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens |
ZPO |
§ 1042 |
Übersicht |
allgemeine Verfahrensregeln |
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Die Parteien sind gleich zu behandeln.
Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
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Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte
nicht ausgeschlossen werden.
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Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der
zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder
durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung
regeln.
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Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und
dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln
vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer
Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und
das Ergebnis frei zu würdigen.
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ZPO |
§ 1043 |
Übersicht |
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens |
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Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort
des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.
Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung
des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet
des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort
zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen,
Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern,
zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente
zusammentreten.
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ZPO |
§ 1044 |
Übersicht |
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens |
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das
schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit
mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem
Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat.
Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes
und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
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ZPO |
§ 1045 |
Übersicht |
Verfahrenssprache |
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Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen,
die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind,
vereinbaren.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist,
sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen
einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche,
sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts
maßgebend.
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Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel
mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen
sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom
Schiedsgericht bestimmt worden sind.
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ZPO |
§ 1046 |
Übersicht |
Klage und Klagebeantwortung |
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Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht
bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen,
auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte
hierzu Stellung zu nehmen.
Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente
vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei
im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre
Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen,
es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung,
die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
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Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage
entsprechend.
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ZPO |
§ 1047 |
Übersicht |
mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren |
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Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet
das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll
oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten
und anderen Unterlagen durchzuführen ist.
Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen,
hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt
des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
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Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen
des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig
in Kenntnis zu setzen.
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Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen
Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt
werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche
Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung
stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
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ZPO |
§ 1048 |
Übersicht |
Säumnis einer Partei |
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Versäumt es der Kläger, seine Klage nach
§ 1046 Abs.1 einzureichen,
so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
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Versäumt es der Beklagte, die Klage nach
§ 1046 Abs.1 zu beantworten,
so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort,
ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der
Behauptungen des Klägers zu behandeln.
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Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung
zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument
zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren
fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
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Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts
genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.
Im übrigen können die Parteien über die Folgen
der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
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ZPO |
§ 1049 |
Übersicht |
vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger |
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann
das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige
zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom
Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen.
Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen
jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für
das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen
zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat
der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt
oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält,
nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen
Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Bei der Verhandlung können die Parteien dem
Sachverständigen Fragen stellen und eigene
Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
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Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen
sind die §§ 1036, 1037
Abs.1 und 2 entsprechend.
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ZPO |
§ 1050 |
Übersicht |
gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen |
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Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgericht
kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die
Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das
Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen.
Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig
hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige
richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften.
Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen
Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
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§§ 1051 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens |
ZPO |
§ 1051 |
Übersicht |
anwendbares Recht |
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Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als
auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind.
Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines
bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die
Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht
zu verstehen.
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Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften
nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates
anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten
Verbindungen aufweist.
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Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden,
wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts erteilt werden.
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In allen Fällen hat das Schiedsgericht
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages
zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche
zu berücksichtigen.
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ZPO |
§ 1052 |
Übersicht |
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium |
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Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist
in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts
mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
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Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung,
können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den
Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen.
Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung
nachträglich in Kenntnis zu setzen.
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Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende
Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die
anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt
haben.
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ZPO |
§ 1053 |
Übersicht |
Vergleich |
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Vergleichen sich die Parteien während des
schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit,
so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt
des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung
(ordre public) verstößt.
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Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß
§ 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich
um einen Schiedsspruch handelt.
Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch
zur Sache.
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Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle
Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen
der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
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Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach
§ 1062 Abs.1, 2 für die
Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat,
für vollstreckbar erklärt werden.
Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
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ZPO |
§ 1054 |
Übersicht |
Form und Inhalt des Schiedsspruchs |
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Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den
Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben.
In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter
genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des
Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift
angegeben wird.
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Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn,
die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung
gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch
mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
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Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und
der nach § 1043 Abs.1 bestimmte
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben.
Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
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Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener
Schiedsspruch zu übermitteln.
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ZPO |
§ 1055 |
Übersicht |
Wirkungen des Schiedsspruchs |
|
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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ZPO |
§ 1056 |
Übersicht |
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens |
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Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen
Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach
Absatz 2 beendet.
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Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des
schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
1. der Kläger
a) es versäumt, seine Klage nach § 1046
Abs.1 einzureichen und kein Fall des
§ 1048 Abs.4
vorliegt, oder
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem
widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des
Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
oder
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung
des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des
Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
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Vorbehaltlich des § 1057 Abs.2 und der
§§ 1058, 1059 Abs.4 endet
das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen
Verfahrens.
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ZPO |
§ 1057 |
Übersicht |
Entscheidung über die Kosten |
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Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber
zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten
des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der
den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten zu tragen haben.
Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles,
insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
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Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen,
hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher
Höhe die Parteien diese zu tragen haben.
Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung
des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber
in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
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ZPO |
§ 1058 |
Übersicht |
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs |
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Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher
Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche
zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend
gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
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Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben,
ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des
Schiedsspruchs zu stellen.
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Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder
Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und
über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von
zwei Monaten entscheiden.
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Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht
auch ohne Antrag vornehmen.
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§ 1054 ist auf die Berichtigung,
Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
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§ 1059: schiedsrichterliches Verfahren
--> Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch |
ZPO |
§ 1059 |
Übersicht |
Aufhebungsantrag |
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Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche
Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
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Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den
§§ 1029,
1031 geschlossen haben,
nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist,
hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung
nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder,
falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach
deutschem Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem
schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis
gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine
Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen
können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der
Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die
Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er
Entscheidungen enthält, welche die Grenzen
der Schiedsvereinbarung überschreiten;
kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs,
der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen
Verfahren unterworfen waren, von dem Teil,
der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren,
getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil
des Schiedsspruchs aufgehoben werden;
oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche
Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen
Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist,
dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2. wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht
schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem
Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung
(ordre public) widerspricht.
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Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der
Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten
bei Gericht eingereicht werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch
empfangen hat.
Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt
worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat
nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr
gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht
für vollstreckbar erklärt worden ist.
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Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht
in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung
des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht
zurückverweisen.
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Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass
wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
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§§ 1060 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> Vorraussetzungen der Annerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen |
ZPO |
§ 1060 |
Übersicht |
inländische Schiedssprüche |
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Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch
für vollstreckbar erklärt ist.
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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung
des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in
§ 1059 Abs.2
bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit
im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung
ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen
ist.
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2
Nr.1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in
§ 1059 Abs.3 bestimmten Fristen
abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung
des Schiedsspruchs gestellt hat.
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ZPO |
§ 1061 |
Übersicht |
ausländische Schiedssprüche |
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Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. II 1961 S.121).
Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben
unberührt.
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Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht
fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
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Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar
erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung
der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
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§§ 1062 ff: schiedsrichterliches Verfahren
--> gerichtliches Verfahren |
ZPO |
§ 1062 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder,
wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen
Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen
über Anträge betreffend
1. die Bestellung eines Schiedsrichters
(§§ 1034, 1035),
die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 1037)
oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes
(§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
eines schiedsrichterlichen Verfahrens
(§ 1032) oder die
Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine
Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat
(§ 1040);
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung
vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts
(§ 1041);
4. die Aufhebung (§ 1059)
oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
(§§ 1060 ff.)
oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
(§ 1061).
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Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2
erste Alternative, Nr.3 oder Nr.4 kein deutscher
Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen
des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch
genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet,
hilfsweise das Kammergericht.
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In den Fällen des § 1025 Abs.3
ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte
seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme
und sonstige richterliche Handlungen
(§ 1050) ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche
Handlung vorzunehmen ist.
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Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet,
so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten
Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines
Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus
vereinbaren.
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ZPO |
§ 1063 |
Übersicht |
allgemeine Vorschriften |
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Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
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Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen,
wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn
bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach
§ 1059 Abs.2
in Betracht kommen.
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Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung
des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung
über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch
betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme
des Schiedsgerichts nach § 1041
vollziehen darf.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über
Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch
Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages,
wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann,
abzuwenden.
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Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,
können zu Protokoll der Geschäftsstelle
Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
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ZPO |
§ 1064 |
Übersicht |
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen |
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Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs
vorzulegen.
Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren
bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
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Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar
erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Auf ausländische Schiedssprüche sind die
Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge
nicht ein anderes bestimmen.
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ZPO |
§ 1065 |
Übersicht |
Rechtsmittel |
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Gegen die in § 1062 Abs.1 Nr.2 und 4
genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.
Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
§ 1062 Abs.1
bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
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Die Rechtsbeschwerde
kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf der Verletzung eines Staatsvertrages beruht.
Die §§ 707,
717 sind entsprechend
anzuwenden.
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§ 1066: schiedsrichterliches Verfahren
--> außervertragliche Schiedsgerichte |
ZPO |
§ 1066 |
Übersicht |
entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches |
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Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende
Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften
dieses Buches entsprechend.
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