www.rechtsrat.ws

Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 25 - § 708

Nach bisherigem Recht sind Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären. Die Beschränkung auf (Berufungs-)Urteile der Oberlandesgerichte erklärte sich vor der ZPO-Reform daraus, dass Berufungsurteile der Landgerichte nicht der Revision unterlagen und damit qua Rechtskraft vollstreckbar waren. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S.1881,1887) ist auch gegen landgerichtliche Berufungsurteile die Revision statthaft. Diese Urteile bedürfen daher einer Vollstreckbarerklärung, die - da § 708 Nr.10 seinem Wortlaut nach nicht eingreift - bisher gemäß § 709 Satz 1 unter den Vorbehalt der Sicherheitsleistung zu stellen ist. Diese unterschiedliche Regelung zwischen land- und oberlandesgerichtlichen Berufungsurteilen erscheint nicht gerechtfertigt und führt in der Praxis zu vermeidbarem Mehraufwand. Daher wird mit der Änderung die Beschränkung des § 708 Nr.10 auf Urteile der Oberlandesgerichte beseitigt. Alle Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen