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Anmerkungen zu § 78 ZPO
§ 78 ZPO Abs.1 und 2 wurde geändert
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung
der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.0, BGBl. I
2007
S.358, 365,
in Kraft seit 01.06.07).
Bis zum 31.05.07 hatte § 78 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 78 |
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Anwaltsprozess |
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Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet,
so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht
durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Sätze 2 - 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte
Dritte in Familiensachen.
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Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen
und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs.1
Nr.1-3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte
Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und des § 661 Abs.1 Nr.6 durch einen bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten
in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3,
6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach
§ 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt,
sowie Nr.12, 13 und des § 661
Abs.1 Nr.5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und
ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach
§ 621e Abs.2 nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen,
die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, nicht anzuwenden.
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Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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§ 78 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungesetz
- OLGVertrÄndG) vom 23.07.02
(Art.1, BGBl. I
2002
S.2850,
in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 78 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 78 |
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Anwaltsprozess |
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Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen
bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und
vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem
Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozess).
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In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten
vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten
des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen
Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte
nur für die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 621e
Abs.2 vor dem Bundesgerichtshof,
1 a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661
Abs.1 Nr.1-3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 und
§ 661 Abs.1 Nr.6
in allen Rechtszügen, in selbständigen
Familiensachen des § 621 Abs.1
Nr.4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.4
nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,
3. die Beteiligten in selbstständigen Familiensachen des
§ 621 Abs.1
Nr.1-3, 6, 10 in Verfahren nach § Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr.12 nur für die
Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 621e
Abs.2 vor dem Bundesgerichtshof.
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der
Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich
in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 und 3 nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen,
die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, nicht anzuwenden.
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Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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