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Anmerkungen zu § 411a ZPO

Die Überschrift des § 411a ZPO wurde geändert,
die Formulierung "oder staatsanschaftlich" wurde eingefügt
durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06
(Art.10 Nr.5, BGBl.2006  S.3416, 3420, 3421, in Kraft seit 31.12.06).
-->  Gesetzesbegündung zum 2. Justizmodernisierungsgesetz

§ 411a ZPO wurde eingefügt
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.14, BGBl.2004  S.2198, 2199, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegündung zum 1. Justizmodernisierungsgesetz

Übergangsvorschrift zum 1. Justizmodernisierungsgesetz:
Auf Verfahren, die am 01.09.04 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung. (§ 29 Nr.3 EGZPO)

 

aus der Begründung zum 2. Justizmodernisierungsgesetz

--> Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 10 Nr.5 (§ 411a ZPO)

Der durch Artikel 1 Nr.14 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I  2004  S.2198) eingefügte § 411a ZPO gestattet es, die schriftliche Begutachtung in einem Zivilverfahren durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen. Als "anderes Verfahren" kommt neben einem anderen Zivilverfahren unter anderem auch ein Strafverfahren in Betracht. Allerdings setzt § 411a ZPO voraus, dass das zu verwertende Gutachten gerichtlich eingeholt wurde; es ist also eine Anordnung durch das Gericht (§§ 72ff StPO) erforderlich, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Es erscheint sachgerecht, § 411a ZPO auf Gutachten auszuweiten, die die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat. Insbesondere in Verkehrsunfallsachen werden bei einem Verdacht auf Verkehrsstraftaten häufig unmittelbar nach dem Schadensereignis seitens der Staatsanwaltschaft aufwändige schriftliche Gutachten gemäß § 161a StPO eingeholt, die vielfach für nachfolgende Zivilrechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein und hier eine Verfahrensbeschleunigung herbeiführen können. Da sie zu einem sehr frühen Zeitpunkt erstellt werden, sind sie außerdem für eine Feststellung der entstandenen Schäden besonders geeignet und dienen damit dem Opferschutz. Daher sollte die Verwertungsmöglichkeit nach § 411a ZPO sich auch auf diese Gutachten erstrecken, zumal von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Gutachten, die im Strafverfahren von Seiten des Gerichts und von Seiten der Staatsanwaltschaft eingeholt werden, ausgegangen werden kann.

Die an dem Ermittlungsverfahren bzw. dem späteren Hauptverfahren nicht beteiligte Partei wird durch die vorgeschlagene Ergänzung nicht unangemessen benachteiligt. Denn vor der Verwertung des Gutachtens ist den Parteien unter Übersendung von Abschriften des Gutachtens Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Zöller, ZPO, 25.Aufl., § 411a Rn.4). Zudem bleiben die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Parteien aus den Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige nach den §§ 402ff. ZPO durch die Verwertungsmöglichkeit gemäß § 411a ZPO unberührt (BT-Drs.15/1508, S.20). Insbesondere ist das Gericht daher auf Antrag einer Partei regelmäßig verpflichtet, den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden (vgl. BGH NJW-RR 2001,1431). Die Partei, die das staatsanwaltschaftlich eingeholte Gutachten mangels früherer Verfahrensbeteiligung nicht kannte, hat daher ausreichend Gelegenheit, es zu lesen und zu bewerten und dem Sachverständigen Fragen zu stellen.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen