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Anmerkungen zu § 705 ZPO
§ 705 wurde neu gefasst
durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
vom 09.12.04 (Art.1, BGBl. I
2004
S.3220,
in Kraft seit 01.01.05).
Bis zum 31.12.04 hatte § 705 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 705 |
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formelle Rechtskraft |
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Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels, des zulässigen Einspruchs oder
der zulässigen Rüge nach
§ 321a
bestimmten Frist nicht ein.
Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des
Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge nach
§ 321a
gehemmt.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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