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Anmerkungen zu § 721 ZPO

§ 721 Abs.7 ZPO wurde neu gefasst
durch das Mietrechtsreformgesetzes  vom 19.06.01
(Art.3 Nr.5, BGBl. I 2001  S.1149, 1166, in Kraft seit 01.09.01).


Gemäß § 24 EGZPO, eingefügt durch Art.4 des Mietrechtsreformgesetzes,
ist § 721 Abs.7 ZPO auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 01.09.01 rechtshängig geworden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 721 ZPO hatte bis zum 31.08.01 folgenden Wortlaut:
 

  § 721  

(Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
 
 
ZPO § 721 Absatz 1


Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren.

Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 2


Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt.

§§ 233 - 238 gelten sinngemäß.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 3


Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.

Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.

§§ 233 - 238 gelten sinngemäß.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 4


Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 5


Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen.

Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 6


Die sofortige Beschwerde findet statt

1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;

2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
 
 
 
ZPO § 721 Absatz 7


Die Absätze 1 - 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs.7 Nr.4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.