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Anmerkungen zu § 721 ZPO
§ 721 Abs.7 ZPO wurde neu gefasst
durch das Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01
(Art.3 Nr.5, BGBl. I 2001 S.1149, 1166,
in Kraft seit 01.09.01).
Gemäß § 24 EGZPO,
eingefügt durch Art.4 des Mietrechtsreformgesetzes,
ist § 721 Abs.7 ZPO auf einen
Räumungsrechtsstreit, der vor dem 01.09.01 rechtshängig
geworden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 721 ZPO hatte bis zum 31.08.01 folgenden Wortlaut:
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§ 721 |
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(Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich) |
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Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen
nach angemessene Räumungsfrist gewähren.
Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen,
auf die das Urteil ergeht.
Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt
§ 321;
bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag
die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs
einstweilen einstellen.
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Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine
den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt
werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage,
an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt.
§§ 233 - 238
gelten sinngemäß.
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Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
verkürzt werden.
Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen
vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.
§§ 233 - 238
gelten sinngemäß.
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Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3
entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der
Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen
zu erlassen.
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Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr
betragen.
Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder,
wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem
späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
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Die sofortige Beschwerde findet statt
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt
ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung,
Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2
oder 3.
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Die Absätze 1 - 6 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs.7 Nr.4 und 5
und in den Fällen des § 564c Abs.2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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