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Die Tarifparteien haben am 31.10.2019 einen neuen Rahmentarifvertrag abgeschlossen.
Der neue Rahmentarifvertrag ist am 01.11.2019 in Kraft getreten.
Er ist allgemeinverbindlich seit dem 01.01.2020.
Der Bundesinnungsverband hatte den alten Rahmentarifvertrag am 25.04.2019 gekündigt.
Die dreimonatige Kündigungsfrist war Ende Juli 2019 abgelaufen.
Im November 2020 haben die Tarifparteien neue Lohntarifverträge abgeschlossen (seit 01.01.2021).
Siehe dazu die Mitteilungen des Bundesinnungsverbands und der IG BAU sowie einen Artikel in der Handwerkszeitung.
Die neuen Mindestlöhne sind allgemeinverbindlich
seit dem 01.04.2021.
Auch vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 gab es in der Gebäudereinigung eine Lohnlücke.
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TV Mindestlohn
vom 04.11.2020 (TV Mindestlohn 2020), in Kraft seit dem 01.01.2021
Bundesinnungsverband (pdf)
Innung Berlin (pdf)
Buzer
8. Mindestlohn-Verordnung (pdf; ab S. 2 = Anlage)
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Der TV Mindestlohn 2020 gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023.
Er ist allgemeinverbindlich seit dem 01.04.2021.
Siehe Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
vom 24.03.2021 (BAnz AT 30.03.2021 V1).
Siehe auch die Hinweise des Zolls zum Mindestlohn.
Der vorherige TV Mindestlohn (TV Mindestlohn 2017 vom 10.11.2017)
war allgemeinverbindlich vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2020.
Siehe Siebte Verordnung vom 21.02.2018
(BAnz AT 27.02.2018 V2).
Der TV Mindestlohn 2015 vom 30.10.2015
war allgemeinverbindlich vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2017.
Siehe Sechste Verordnung vom 26.02.2016
(BAnz AT 29.02.2016 V1).
Der TV Mindestlohn 2014 vom 08.07.2014
war allgemeinverbindlich vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015.
Siehe Fünfte Verordnung vom 18.12.2014
(BAnz AT 19.12.2014 V2).
Mit dem TV Mindestlohn 2014 wurde der Mindestlohn der Lohngruppe 1 im Tarifgebiet Ost (zuvor: 8,21 Euro pro Stunde) zum 01.01.2015
angehoben auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von (damals) 8,50 Euro pro Stunde.
Erläuterungen zum TV Mindestlohn 2014 finden Sie bei der Innung Berlin und in der Aktualisierung 2015 zu meinem Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht
in der Gebäudereinigung.
Der TV Mindestlohn 2013 vom 20.06.2013
war allgemeinverbindlich vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
Siehe Vierte Verordnung vom 07.10.2013
(BAnz AT 08.10.2013 V1).
Der TV Mindestlohn 2013 (Vierte Verordnung) wurde zum 01.01.2015 ersetzt durch den TV Mindestlohn 2014 (Fünfte Verordnung, siehe oben).
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Lohntarifvertrag
vom 04.11.2020 (LTV 2020), in Kraft seit dem 01.01.2021
Bundesinnungsverband (pdf)
Innung Berlin (pdf)
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Der LTV 2020 gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023.
Er ist nicht allgemeinverbindlich.
Der vorherige Lohntarifvertrag (LTV 2017 vom 10.11.2017)
hat gegolten vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020; er war nicht allgemeinverbindlich.
Weiterer Link zum LTV 2017: Innung Berlin (pdf).
Der LTV 2015 vom 30.10.2015
hat gegolten vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017; er war nicht allgemeinverbindlich.
Der LTV 2014 vom 08.07.2014
hat gegolten vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015; er war nicht allgemeinverbindlich.
Mit dem LTV 2014 wurde der Tariflohn der Lohngruppe 1 im Tarifgebiet Ost (zuvor: 8,21 Euro pro Stunde) zum 01.01.2015
angehoben auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von (damals) 8,50 Euro pro Stunde. Infolge dieser Erhöhung
des Stundenlohns der Lohngruppe 1 im Tarifgebiet Ost wurde auch der von diesem Stundenlohn abhängige verstetigte Monatslohn Ost
ab dem 01.01.2015 erhöht. Erläuterungen zum LTV 2014 finden Sie in der Aktualisierung 2015 zu meinem Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht
in der Gebäudereinigung.
Der LTV 2013 vom 20.06.2013 hat gegolten vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2014;
er war nicht allgemeinverbindlich. Er wurde zum 01.01.2015 ersetzt durch den LTV 2014 (siehe oben).
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Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester
vom 04.11.2020 (TV Weihnachtsbonus), in Kraft seit dem 01.01.2021
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Der TV Weihnachtsbonus gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023; er ist nicht allgemeinverbindlich.
In den Jahren 2021, 2022 und 2023 haben die Beschäftigten an Heiligabend (24.12.) oder wahlweise an Silvester (31.12.)
Anspruch auf einen Weihnachtsbonus (150% Zuschlag, alternativ Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes).
Die Regelung entspricht § 5 Nr. 4 RTV 2019 (dort für die Jahre 2019 und 2020).
Der TV Weihnachtsbonus ist abgedruckt in meinem Ratgeber zum Tarif- und Arbeitsrecht
in der Gebäudereinigung.
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Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld
vom 07.09.2007 (TV Urlaubsgeld)
Innung Berlin (pdf)
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Der TV Urlaubsgeld ist nicht allgemeinverbindlich.
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Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente
vom 28.10.2009 (TV Zusatzrente)
Innung Berlin (pdf)
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Der TV Zusatzrente ist nicht allgemeinverbindlich.
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Aktuelle Tarifinfos der IG BAU
www.igbau.de
Sauberkeit braucht Zeit
Österreich: Kollektivverträge für Gebäudereiniger
www.kollektivvertrag.at
www.wko.at
Haben Sie Fragen zum Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung?
Ich berate Sie gerne.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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