Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Hessen

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 12.03.1998 (Bundesanzeiger Nr.66 vom 04.04.1998) enthält folgende

Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:

  • In bezug auf die §§ 2 und 4 und die Anlage zum Manteltarifvertrag ist das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994, BGBl. I S. 1170) zu beachten.
     
  • In bezug auf § 12 Nr.6 Satz 1 wird darauf hingewiesen, dass eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nur insoweit erfolgen kann, als der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten wird.
     
  • In bezug auf § 12 Nr.9 wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer unzulässigen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Mindesturlaub auch durch Tarifvertrag nicht geschmälert werden kann.
     
  • Bezüglich § 15 Nr.1 Abs.4 wird auf § 626 Abs.1 BGB verwiesen.
     
  • Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 15 Nr.2 antragsgemäß ausgenommen.