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Manteltarifvertrag
für den Groß- und Außenhandel in Hessen
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Hessisches Ministerium
für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 12.03.1998
(Bundesanzeiger Nr.66 vom 04.04.1998) enthält folgende
Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:
- In bezug auf die §§ 2 und
4 und die
Anlage zum Manteltarifvertrag ist das am 1. Juli 1994
in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz
(Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994, BGBl. I
S. 1170) zu beachten.
- In bezug auf § 12 Nr.6 Satz 1
wird darauf hingewiesen, dass eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nur insoweit
erfolgen kann, als der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten wird.
- In bezug auf § 12 Nr.9
wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer unzulässigen Erwerbstätigkeit
während des Urlaubs der Anspruch auf die Urlaubsvergütung für
den gesetzlichen Mindesturlaub auch durch Tarifvertrag nicht geschmälert
werden kann.
- Bezüglich § 15 Nr.1 Abs.4
wird auf § 626
Abs.1 BGB verwiesen.
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 15 Nr.2 antragsgemäß ausgenommen.
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