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Lohnrahmenabkommen

für die Angestellten des

Groß- und Außenhandels

   

   
 
  • vom 14.03.1980
  • Nordrhein-Westfalen
  • gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter)
  • allgemeinverbindlich seit 01.05.1980
Vertragsparteien:
  • Tarifgemeinschaft der Verbände
    des Groß- und Außenhandels
    in Nordrhein-Westfalen
  • Gewerkschaft Handel, Banken
    und Versicherungen,
    Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
  • Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
    Landesverband Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich:          
  • räumlich:
    Nordrhein-Westfalen
  • fachlich:
    Betriebe des Groß- und Außenhandels
  • persönlich:
    gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter)  
    (Angestellte: GRA)
Inhalt:
§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Grundsätze zu Einstufung  
§ 3   Gruppenplan
        --> Funktionsschlüssel
        --> Lohngruppen
§ 4   Schlussbestimmungen
        Protokollnotizen
   
   LRA Groß- und Außenhandel NRW   
§ 1 --> MTV

Geltungsbereich

1. persönlicher Geltungsbereich

a)   Das Lohnrahmenabkommen gilt für alle Groß- und Außenhandelsfirmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmnern auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.
 
b)   Als gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Lohnrahmenabkommens gelten alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.
 
c)   Das Lohnrahmenabkommen gilt nicht für Heimarbeiter.
 
2. örtlicher Geltungsbereich

Das Lohnrahmenabkommen gilt im Lande Nordrhein-Westfalen

 
   LRA Groß- und Außenhandel NRW   
§ 2 --> MTV

Grundsätze zur Einstufung

1.   Für die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer nach diesem Lohngruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommissionen, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.
 
2.   Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.
 
3.   Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe.
 
4.   Werden von dem gewerblichen Arbeitnehmer Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
 
5.   Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.
 
6.   Die in dem Lohngruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten für weibliche Arbeitnehmer gleichermaßen.

 
   LRA Groß- und Außenhandel NRW   
§ 3 --> MTV

Gruppenplan für gewerbliche Tätigkeiten

Funktionsschlüssel
1.   Boten-, Wach- oder Hausdienste
2.   Platz- oder Lagerarbeiten
3.   Maschinenarbeiten
4.   Kraftfahrzeugfahren
5.   Kran- oder Baggerführen
6.   Stapler- oder Hochregalfahren
7.   Handwerkertätigkeiten
8.   Reinigungs-, Küchen- oder Büfettdienste
9.   sonstige Tätigkeiten
 
Lohngruppen       II     III     IV     V     VI     VII     VIII
 

Lohngruppe I
 
   
Arbeiten einfachster Art
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
1.  Nachtwächter, Platzordner, Schließer
   

 

Lohngruppe II
 
   
Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnis nach Einweisung ausgeführt werden
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
1.  Hausboten
2.  Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubringertätigkeit Kaffeeverlesen, Spülen, Etikettieren
Zusammenstellen von Kommissionen oder sonstige vergleichbare Arbeiten nach Symbolen oder Ordnungsmerkmalen
8.  Raumpflege- und Küchenhilfskräfte
   

 

Lohngruppe III
 
   
Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeit ausgeführt werden

Arbeiten in der jeweils erforderlichen Anlernzeit für die Tätigkeiten der Lohngruppe IV
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
1.  Boten, Pförtner
2.  Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z.B. in Lagern, Kühlhäusern, Fruchtreifereien, Kellereien, Häfen, Tankstellen
Zusammenstellen von Kommissionen
4.  Beifahrer ohne Führerschein
8.  Büfettkräfte
   

 

Lohngruppe IV
 
   
Arbeiten, die nach einer jeweils erforderlichen Anlernzeit ausgeführt werden
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
2.  Packer oder Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen
3.  einfache Maschinenarbeiten, z.B. an Trennsäge, Schere oder Biegeeinrichtung
4.  Beifahrer mit Führerschein
Kraftfahrer der Führerscheinklasse I/IV
6.  Staplerfahrer (einfache Stapelverhältnisse)
7.  Werkstatt- oder Druckereihilfskräfte
9.  Rangierer, Endkontrolleur
   

 

Lohngruppe V
 
   
Arbeiten, die in der Regel nach einer Anlernzeit mit anschließender mehrjähriger praktischer Tätigkeit ausgeführt werden

Arbeiten, die entsprechende Prüfungen oder Kenntnisse voraussetzen
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
1.  Heizer
2.  Handelsfachpacker mit Ausbildung nach Berufsbild (siehe Protokollnotiz)
Lagerfacharbeiter mit umfassenden Material- und Warenkenntnissen
3.  Maschinenarbeiter an Anarbeitungsaggregaten, z.B. Brenner, Bohrer, Säger, Scheren- oder Biegevormann
4.  Kraftfahrer der Führerscheinklasse III
5.  Kranführer im 1. Jahr der Tätigkeit
6.  Staplerfahrer (schwierige Stapelverhältnisse)
9.  Kaffeeröster, Teppichbodenverleger, Möbelaufsteller
   

 

Lohngruppe VI
 
   
Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen
Tätigkeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die denen von Facharbeitern gleichzusetzen sind
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
1.  Hausmeister
2/3.  Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter der Lohngruppe III/IV
3.  schwierige Maschinenarbeiten an Anarbeitungsaggregaten, z.B. Maschineneinrichter
4.  Kraftfahrer der Führerscheinklasse II
Verkaufsfahrer *
5.  Kranführer, Bagger- oder Raupenführer
6.  Steuerung von automatischen Hochregallagern
7.  Handwerker, die unter Anleitung arbeiten wie Schweißer, Elektriker, Schlosser, Schreiner, Maler, Maurer, Koch, Metzger, Fliesenleger, Polsterer, Sattler, Tapezierer
9.  Tankwart, Eisenbieger, Möbelmonteur
   

 

Lohngruppe VII
 
   
besonders qualifizierte Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen

entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besondere Anforderungen stellt und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
2/3.  Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter der Lohngruppen IV/V
7.  selbstständig arbeitende Handwerker der Gruppe VI, wie Schlosser, Kfz-Mechaniker, Elektriker, Baumaschinenmonteure, Kundendienstmonteure, Kundendiensthandwerker
   

 

Lohngruppe VIII
 
   
Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erfordern
 
   
   
Beispiele:     --> Funktionsschlüssel
2/3.  Kolonnenführer mit fachlicher Weisungsberechtigung an Vorarbeiter der Lohngruppe VI und VII, Schichtführer, Hilfsmeister
7.  Handwerker mit zusätzlicher Spezialausbildung, z.B. Elektroniker, Obermonteur
   

 
   LRA Groß- und Außenhandel NRW   
§ 4 --> MTV

Schlussbestimmungen

1.   Das Lohnrahmenabkommen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und ersetzt die Lohnrahmenabkommen vom 10. März/4. April 1975.
 
2.   Das Lohnrahmenabkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31.12.1985 gekündigt werden.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 
Protokollnotizen
1.   Handelsfachpacker nach Berufsbild, die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach Lohngruppe VI der Lohnrahmenabkommen vom 10. März/4. April 1975 eingestuft waren, behalten ihren Anspruch auf Tariflohn nach Gruppe VI.
2.   Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit dieses Vertrages in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten, wenn durch eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen nach beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages nach Treu und Glauben erforderlich erscheint.
 

Manteltarifvertrag

Gehaltsrahmenabkommen