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Geltungsbereich
1. persönlicher Geltungsbereich
a) |
Das Lohnrahmenabkommen gilt für alle Groß- und Außenhandelsfirmen
einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben
beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmnern auch bei einer Tätigkeit außerhalb
des örtlichen Geltungsbereichs. |
b) |
Als gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Lohnrahmenabkommens
gelten alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. |
c) |
Das Lohnrahmenabkommen gilt nicht für Heimarbeiter. |
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2. örtlicher Geltungsbereich
Das Lohnrahmenabkommen gilt im Lande Nordrhein-Westfalen |
Grundsätze zur Einstufung
1. |
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Für die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer nach diesem Lohngruppenplan
sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend.
Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille
der Verhandlungskommissionen, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen
der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten
Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden. |
2. |
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Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet;
sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde
eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie
die Oberbegriffe. |
3. |
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Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung,
maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit.
Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung
für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine
bestimmte Lohngruppe. |
4. |
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Werden von dem gewerblichen Arbeitnehmer Tätigkeiten verschiedener Lohngruppen
ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden
Tätigkeit entsprechen. |
5. |
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Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen
sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich
bei der Einstufung erleichtern. |
6. |
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Die in dem Lohngruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten
für weibliche Arbeitnehmer gleichermaßen. |
Gruppenplan für gewerbliche Tätigkeiten
Funktionsschlüssel |
1. Boten-, Wach- oder Hausdienste
2. Platz- oder Lagerarbeiten
3. Maschinenarbeiten
4. Kraftfahrzeugfahren
5. Kran- oder Baggerführen
6. Stapler- oder Hochregalfahren
7. Handwerkertätigkeiten
8. Reinigungs-, Küchen- oder Büfettdienste
9. sonstige Tätigkeiten |
Lohngruppen
II III IV
V VI
VII VIII |
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Lohngruppe II |
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Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnis nach Einweisung
ausgeführt werden | |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
1. | |
Hausboten |
2. | |
Pack-, Sortier-, Regalauffüll- und Zubringertätigkeit Kaffeeverlesen,
Spülen, Etikettieren
Zusammenstellen von Kommissionen oder sonstige vergleichbare Arbeiten nach Symbolen
oder Ordnungsmerkmalen |
8. | |
Raumpflege- und Küchenhilfskräfte | |
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Lohngruppe III |
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Arbeiten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeit
ausgeführt werden
Arbeiten in der jeweils erforderlichen Anlernzeit für die Tätigkeiten
der Lohngruppe IV | |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
1. | |
Boten, Pförtner |
2. | |
Pack-, Hilfs- oder Platzarbeiten, z.B. in Lagern, Kühlhäusern,
Fruchtreifereien, Kellereien, Häfen, Tankstellen
Zusammenstellen von Kommissionen |
4. | |
Beifahrer ohne Führerschein |
8. | |
Büfettkräfte | |
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Lohngruppe IV |
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Arbeiten, die nach einer jeweils erforderlichen Anlernzeit ausgeführt
werden | |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
2. | |
Packer oder Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen |
3. | |
einfache Maschinenarbeiten, z.B. an Trennsäge, Schere oder Biegeeinrichtung |
4. | |
Beifahrer mit Führerschein
Kraftfahrer der Führerscheinklasse I/IV |
6. | |
Staplerfahrer (einfache Stapelverhältnisse) |
7. | |
Werkstatt- oder Druckereihilfskräfte |
9. | |
Rangierer, Endkontrolleur | |
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Lohngruppe V |
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Arbeiten, die in der Regel nach einer Anlernzeit mit anschließender
mehrjähriger praktischer Tätigkeit ausgeführt werden
Arbeiten, die entsprechende Prüfungen oder Kenntnisse voraussetzen |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
1. | |
Heizer |
2. | |
Handelsfachpacker mit Ausbildung nach Berufsbild (siehe Protokollnotiz)
Lagerfacharbeiter mit umfassenden Material- und Warenkenntnissen |
3. | |
Maschinenarbeiter an Anarbeitungsaggregaten, z.B. Brenner, Bohrer, Säger,
Scheren- oder Biegevormann |
4. | |
Kraftfahrer der Führerscheinklasse III |
5. | |
Kranführer im 1. Jahr der Tätigkeit |
6. | |
Staplerfahrer (schwierige Stapelverhältnisse) |
9. | |
Kaffeeröster, Teppichbodenverleger, Möbelaufsteller | |
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Lohngruppe VI |
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Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen
Tätigkeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern,
die denen von Facharbeitern gleichzusetzen sind |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
1. | |
Hausmeister |
2/3. | |
Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter
der Lohngruppe III/IV |
3. | |
schwierige Maschinenarbeiten an Anarbeitungsaggregaten,
z.B. Maschineneinrichter |
4. | |
Kraftfahrer der Führerscheinklasse II
Verkaufsfahrer * |
5. | |
Kranführer, Bagger- oder Raupenführer |
6. | |
Steuerung von automatischen Hochregallagern |
7. | |
Handwerker, die unter Anleitung arbeiten wie Schweißer, Elektriker,
Schlosser, Schreiner, Maler, Maurer, Koch, Metzger, Fliesenleger, Polsterer,
Sattler, Tapezierer |
9. | |
Tankwart, Eisenbieger, Möbelmonteur | |
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Lohngruppe VII |
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besonders qualifizierte Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung
als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen
entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und
die Verantwortung besondere Anforderungen stellt und mehrjährige
Berufserfahrung voraussetzt | |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
2/3. | |
Vorarbeiter mit fachlicher Weisungsberechtigung an Arbeiter
der Lohngruppen IV/V |
7. | |
selbstständig arbeitende Handwerker der Gruppe VI, wie Schlosser, Kfz-Mechaniker,
Elektriker, Baumaschinenmonteure, Kundendienstmonteure, Kundendiensthandwerker | |
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Lohngruppe VIII |
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Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages
zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung
oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erfordern |
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Beispiele: --> Funktionsschlüssel |
2/3. | |
Kolonnenführer mit fachlicher Weisungsberechtigung an Vorarbeiter
der Lohngruppe VI und VII, Schichtführer, Hilfsmeister |
7. | |
Handwerker mit zusätzlicher Spezialausbildung, z.B. Elektroniker,
Obermonteur | |
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Schlussbestimmungen
1. |
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Das Lohnrahmenabkommen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und ersetzt die Lohnrahmenabkommen
vom 10. März/4. April 1975. |
2. |
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Das Lohnrahmenabkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31.12.1985 gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
Protokollnotizen |
1. |
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Handelsfachpacker nach Berufsbild, die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach
Lohngruppe VI der Lohnrahmenabkommen vom 10. März/4. April 1975
eingestuft waren, behalten ihren Anspruch auf Tariflohn nach Gruppe VI. |
2. |
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Die Tarifvertragsparteien sind bereit, auch während der Laufzeit
dieses Vertrages in Verhandlungen über Einzelprobleme einzutreten,
wenn durch eine unvorhergesehene Entwicklung der tatsächlichen
Arbeitsbedingungen nach beiderseitiger Auffassung eine Überprüfung
der Tätigkeitsbeispiele des Vertrages nach Treu und Glauben
erforderlich erscheint. |
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