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Mietrecht
Kündigungsfristen in Altmietverträgen:
für Mieter immer 3 Monate (seit 01.06.05)
(Gesetz zur Änderung des EGBGB vom 26.05.05)
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§ 565 Abs.2 BGB
(in der alten Fassung bis zum 30.08.01) |
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Nach 5, 8 und 10 Jahren
seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist
um jeweils 3 Monate. (...) |
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§ 573c Abs.1 BGB
(in der neuen Fassung seit dem 01.09.01) |
Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich
nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils
3 Monate. |
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Abs. 4 |
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam. |
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Art. 229 § 3 Abs.10
EGBGB
(Übergangsvorschrift) |
§ 573c Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem
1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
neu eingefügt: (BGBl. I 2005 S.1425)
Für Kündigungen, die ab dem 01.06.2005 zugehen, gilt dies nicht,
wenn die Küdigungsfristen des § 565 Abs.2 Satz 1 und 2 BGB
in der bis zum 01.09.01 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart
worden sind. |
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