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Mietrecht
Kündigungsfristen in Altmietverträgen:
für Mieter immer 3 Monate (seit 01.06.05)
(Gesetz zur Änderung des EGBGB vom 26.05.05)

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§ 565 Abs.2 BGB
(in der alten Fassung bis zum 30.08.01)
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate.  (...)
   
    
§ 573c Abs.1 BGB
(in der neuen Fassung seit dem 01.09.01)
Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate.
Abs. 4
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
    
Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB
(Übergangsvorschrift)
§ 573c Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.

neu eingefügt:  (BGBl. I 2005  S.1425)
Für Kündigungen, die ab dem 01.06.2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Küdigungsfristen des § 565 Abs.2 Satz 1 und 2 BGB in der bis zum 01.09.01 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
   
 
 
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