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aus der Pressemitteilung: |
"Der für das Wohnungsmietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat hatte heute in vier Fällen darüber zu befinden,
inwieweit die gesetzliche Neuregelung
der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch
den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene
Mietverträge gilt. Der Senat hat entschieden,
dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln,
in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten -
gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß
wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht nach § 573c Abs.4 BGB unwirksam sind." |
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