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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach § 16
BRTV-Bau verfallen,
weil sie gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht
worden sind. (...)
Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage regelmäßig geeignet ist,
den Verfall der Entgeltansprüche zu verhindern, die von
dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen
(BAG, Urteil vom 08.02.1972, 1 AZR 221/71,
BAGE 24,116). (...)
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich
geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Frist
für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor der Fälligkeit
des Anspruchs. Der Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht
darin, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, durch rechtzeitige
Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs
zu schaffen. Ein solcher Zwang ist allerdings nur sinnvoll,
wenn der Arbeitnehmer die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen
kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht
möglich ist. (...)
Nimmt man zugunsten des Klägers an, er habe die Schuldnerschaft
der Beklagten zunächst nicht erkennen können, weil die Beklagte
ihn bewusst über einen Betriebsübergang im Unklaren gelassen habe,
so kommt in Betracht, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben
zunächst nicht auf die Versäumung der Klagefrist berufen konnte.
Dies gilt jedoch allenfalls solange, als der Kläger keine Kenntnis
über den Betriebsübergang hatte. (...)
Der Verstoß gegen Treu und Glauben steht einer Berufung auf die
Ausschlussfrist nur so lange entgegen, wie der Gläubiger von
der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird. Nach Wegfall der
den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb
einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben
zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag
gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 10.10.2002, 8 AZR 8/02; ...).
Es läuft insoweit nicht eine neue Ausschlussfrist. Es muss vielmehr
binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden." |
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