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Arbeitsrecht
Ausschlussfrist
Kündigungsschutzklage bei zweistufiger Auschlussfrist /
Unklarheit über Anspruchsgegner (Betriebsübergang)

§ 16 BRTV-Bau 1981   (--> § 15 BRTV-Bau 2002)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 13.02.03
(8 AZR 236/02)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach § 16 BRTV-Bau verfallen, weil sie gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. (...)

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage regelmäßig geeignet ist, den Verfall der Entgeltansprüche zu verhindern, die von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen (BAG, Urteil vom 08.02.1972, 1 AZR 221/71, BAGE 24,116). (...)

Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Der Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht darin, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, durch rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu schaffen. Ein solcher Zwang ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht möglich ist. (...)

Nimmt man zugunsten des Klägers an, er habe die Schuldnerschaft der Beklagten zunächst nicht erkennen können, weil die Beklagte ihn bewusst über einen Betriebsübergang im Unklaren gelassen habe, so kommt in Betracht, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben zunächst nicht auf die Versäumung der Klagefrist berufen konnte. Dies gilt jedoch allenfalls solange, als der Kläger keine Kenntnis über den Betriebsübergang hatte. (...) Der Verstoß gegen Treu und Glauben steht einer Berufung auf die Ausschlussfrist nur so lange entgegen, wie der Gläubiger von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird. Nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 10.10.2002, 8 AZR 8/02; ...). Es läuft insoweit nicht eine neue Ausschlussfrist. Es muss vielmehr binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden."
 

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