|
Leitsätze: |
1. |
Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten
Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl
die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit
mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Ist für den Arbeitgeber erkennbar, dass der Arbeitnehmer
die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung
der Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber
nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen. |
2. |
Lässt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches
des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein,
so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach
§ 8 Abs.3 Satz 2
TzBfG obliegende
Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder
die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts
zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen. |
3. |
Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig
auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber
die Ablehnung erklärt hat. |
|
| |