Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte
einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit
aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.
2.
Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund
die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.
aus der Pressemitteilung:
"Dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin steht
das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegen.
Sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodell begründet "dringende
betriebliche Belange" i.S.v. § 15b BAT. Damit liegen auch
"betriebliche Gründe" i.S.v. § 8 Abs.4 TzBfG vor, die den Arbeitgeber berechtigen,
den gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers abzulehnen."