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Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit
"entgegenstehende betriebliche Gründe"

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 18.03.03
(9 AZR 126/02)


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Leitsätze:
1.  Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.
 
2.  Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin steht das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegen. Sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodell begründet "dringende betriebliche Belange" i.S.v. § 15b BAT. Damit liegen auch "betriebliche Gründe" i.S.v. § 8 Abs.4 TzBfG vor, die den Arbeitgeber berechtigen, den gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers abzulehnen."
 

Vorinstanz  (aufgehoben):
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