www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Zeitarbeit / Leiharbeit
"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"
(gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 16.04.03
(7 ABR 53/02)
BB 2003, 2178
DB 2003, 2128


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG (...) bei Betriebsratswahlen in dem Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate dort eingesetzt werden. Sie zählen jedoch nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind daher bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht zu berücksichtigen."
 

weitere Infos: