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Arbeitsrecht
Zeitarbeit / Leiharbeit
"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"
(auch bei Konzernleihe)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 10.03.04
(7 ABR 49/03)


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Leitsatz:
  Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs.3 Nr.2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.
 

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