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Arbeitsrecht
Zeitarbeit / Leiharbeit
"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"
(auch bei Konzernleihe)
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss vom 18.08.03
(9 (4) TaBV 48/02)
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Leitsatz: |
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Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1
Abs.3 Ziffer 2 AÜG
überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates
im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß
§ 8 BetrVG
noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß
§ 9 BetrVG
zu berücksichtigen. |
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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern beschränkt sich
nämlich auf die Einräumung des aktiven Wahlrechts durch § 7
Satz 2 BetrVG.
Dagegen werden Leiharbeitnehmer durch die Regelungen in den
§ 5, 8 und 9 BetrVG nicht generell den Arbeitnehmern eines Betriebes
gleichgestellt, ihnen das passive Wahlrecht eingeräumt oder
bei der Ermittlung der Betriebsgröße mitgezählt.
Den Leiharbeitnehmern ist durch § 7 Satz 2 BetrVG ausschließlich das aktive Wahlrecht
im Entleiherbetrieb eingeräumt worden. Ansonsten ist die
betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer unberührt und
unverändert geblieben. Dies ergibt sich auch aus § 14 AÜG (...)." |
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bestätigt durch:
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