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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Wortlaut des Begriffs 'Weihnachtsgeld' ist nicht eindeutig.
Einen feststehenden Bedeutungsgehalt hat das Landesarbeitsgericht (...)
nicht feststellen können. In der Verwendung des Begriffes kommt
jedenfalls zum Ausdruck, dass die Leistung im Zusammenhang mit dem
Weihnachtsfest steht. Die Bezeichnung allein ohne konkretisierende Vertragsbestimmungen
bringt für den Erklärungsempfänger aber nicht ausreichend erkennbar
zum Ausdruck, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses
zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung für einen Anspruch
sein soll. Zwar kann die Zusage der Zahlung eines 'Weihnachtsgeldes'
auch dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur
gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht
(BAG, Urteil vom 30.03.1994).
Maßgeblich sind aber jeweils die individuellen vertraglichen Absprachen. (...)
Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zutreffend die systematische Stellung
der Vereinbarung des Weihnachtsgeldes im unmittelbaren Anschluss an
die Bestimmung der monatlichen Vergütung in § 3 des
Arbeitsvertrages gewürdigt. Im Gegensatz zu dem
der Senatsentscheidung
vom 30.03.1994 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem, abgesetzt von
der Vergütungsvereinbarung, das Weihnachtsgeld in einer Sonderbestimmung
geregelt war, spricht der systematische Zusammenhang mit der Vergütungsregelung
(...) dagegen, dass Voraussetzung eines Anspruchs das Bestehen
des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag ist." |
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