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aus der Pressemitteilung: |
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"Auch das Arbeitszeitgesetz gestattet die streitige Arbeitszeitgestaltung.
Es rechnet Zeiten des Bereitschaftsdienstes der Ruhezeit zu.
Damit genügt das Arbeitszeitgesetz allerdings nicht den Anforderungen der
EG-Arbeitszeitrichtlinie
93/104. Danach ist Bereitschaftsdienst, während dessen
ein Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
anwesend sein muss, in vollem Umfang Arbeitszeit i.S.d. Art.2 Nr.1
der Richtlinie.
Dies hat der Europäische Gerichtshof
mit Urteil vom 03.10.2000 ("SIMAP")
im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden,
ohne auf nationale oder berufsspezifische Besonderheiten abzustellen.
Die ungenügende Umsetzung der EG-Arbeitszeitrichtlinie im deutschen
Arbeitszeitgesetz
stellt eine Anordnung zur Ableistung von Bereitschaftsdienst durch einen
staatlichen Arbeitgeber nicht generell in Frage.
Von ihm wird dabei aber die Einhaltung solcher Bestimmungen der
EG-Arbeitszeitrichtlinie
verlangt, die einen Sachverhalt über den Umfang der Arbeitszeit
inhaltlich bestimmt und unbedingt regeln. Einen Verstoß gegen eine solche
Regelung hat der Kläger nicht vortragen können.
Bei einer Mindestruhezeit von 11 Stunden und der Einhaltung
einer Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden werden die europarechtlichen
Vorgaben beachtet.
Dem Kläger steht auch kein weitergehender Entgeltanspruch zu. Der Beklagte hat
den tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung der geleisteten
Bereitschaftsdienste erfüllt. Die EG-Arbeitszeitrichtlinie betrifft allein den
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Vergütung von Arbeitszeit
trifft sie keine Regelungen." |
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