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Arbeitsrecht
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 05.06.03
(6 AZR 114/02)
Arbeitgeber: Landkreis


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Leitsätze:
1.  Art.6 Nr.2 der Richtlinie 93/104/EG begrenzt den Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs.6 lit.a BAT.
2.  Auch wenn Bereitschaftsdienst nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994 keine Arbeitszeit ist, muss ein öffentlicher Arbeitgeber bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst wegen des ausnahmsweise geltenden Anwendungsvorrangs des Art.6 Nr.2 der Richtlinie 93/104/EG die in dieser Vorschrift geregelte zeitliche Höchstgrenze beachten.
3.  Die Richtlinie 93/104/EG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthält sie keine Bestimmung. Die Missachtung einer nach Art.6 Nr.2 der Richtlinie 93/104/EG gebotenen zeitlichen Beschränkung des Bereitschaftsdienstes hat keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge. Auch in einem solchen Fall bestimmt sich die Vergütung ausschließlich nach § 15 Abs.6 lit.a Unterabs.2 BAT.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Auch das Arbeitszeitgesetz gestattet die streitige Arbeitszeitgestaltung. Es rechnet Zeiten des Bereitschaftsdienstes der Ruhezeit zu. Damit genügt das Arbeitszeitgesetz allerdings nicht den Anforderungen der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104. Danach ist Bereitschaftsdienst, während dessen ein Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein muss, in vollem Umfang Arbeitszeit i.S.d. Art.2 Nr.1 der Richtlinie. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.10.2000 ("SIMAP") im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden, ohne auf nationale oder berufsspezifische Besonderheiten abzustellen. Die ungenügende Umsetzung der EG-Arbeitszeitrichtlinie im deutschen Arbeitszeitgesetz stellt eine Anordnung zur Ableistung von Bereitschaftsdienst durch einen staatlichen Arbeitgeber nicht generell in Frage. Von ihm wird dabei aber die Einhaltung solcher Bestimmungen der EG-Arbeitszeitrichtlinie verlangt, die einen Sachverhalt über den Umfang der Arbeitszeit inhaltlich bestimmt und unbedingt regeln. Einen Verstoß gegen eine solche Regelung hat der Kläger nicht vortragen können. Bei einer Mindestruhezeit von 11 Stunden und der Einhaltung einer Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden werden die europarechtlichen Vorgaben beachtet.

Dem Kläger steht auch kein weitergehender Entgeltanspruch zu. Der Beklagte hat den tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Bereitschaftsdienste erfüllt. Die EG-Arbeitszeitrichtlinie betrifft allein den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Vergütung von Arbeitszeit trifft sie keine Regelungen."
 

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