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Arbeitsrecht
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
(geringere) Vergütung für Bereitschaftsdienst

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 28.01.04
(5 AZR 530/02)
NZA 2004, 656
BB 2004, 549


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Leitsatz:
  Aus der Richtlinie 93/104/EG (...) und aus der Rechtsprechung des EuGH hierzu folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst i.S.d. ArbZG wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienst und sog. Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Der Bereitschaftsdienst stellt eine Leistung des Arbeitnehmers dar, die wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers niedriger als sog. Vollarbeit vergütet werden darf. Daran ändert die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. (...) Auf die Frage, ob die Bereitschaftsdienste nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig waren, kommt es nicht an."
 

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