|
aus der Pressemitteilung: |
|
"Nach § 8 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe
entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht
in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers
gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde
liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.
Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar,
wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen
will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner
haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich,
wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit
nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen
für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer
nicht antrifft, an den er sich ursprünglich
gewandt hatte." |
|
| |