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Leitsatz: |
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Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten
vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis
auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer
bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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