Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nicht verfassungswidrig.
Es ist auch insoweit mit Art.12 GG vereinbar,
als es die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
für eine Maßnahme bezahlt freizustellen, die der allgemeinen
Bildung des Arbeitnehmers dient (hier: Sprachkurs Schwedisch).