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Arbeitsrecht
Tarifrecht
AiP-Vergütung nach AiP-Abschaffung

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 08.11.06
(4 AZR 624/05)


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Kläger war auf Grund eines Ausbildungsvertrages bei der entsprechend tarifgebundenen Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen und ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (MTV-AiP-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.

Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; (...)

Die Beklagte beschäftigte den Kläger (...) bis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Fristende (...) weiter, bot ihm aber keinen Assistentenvertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung nach VergGr.IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere tarifliche Entgelt für AiP.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Durch die Gesetzesänderung ist die Grundlage für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrages entfallen. Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit galt für dieses Arbeitsverhältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr.IIa BAT-O beanspruchen kann. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen."
 

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