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aus der Pressemitteilung: |
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"Der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
gebundene Kläger war auf Grund eines Ausbildungsvertrages bei der
entsprechend tarifgebundenen Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt.
Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen
und ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (MTV-AiP-O) und den diesen
ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.
Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze
vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; (...)
Die Beklagte beschäftigte den Kläger (...) bis zu dem im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Fristende (...) weiter, bot ihm aber keinen
Assistentenvertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte
Vergütung nach VergGr.IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung
vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere
tarifliche Entgelt für AiP.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen
stattgegeben. Durch die Gesetzesänderung ist die Grundlage
für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrages entfallen.
Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und
der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten
betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit galt
für dieses Arbeitsverhältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend
seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr.IIa
BAT-O beanspruchen kann.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung
auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie.
Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige
ärztliche Berufsrecht bezogen." |
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