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Leitsätze: |
1. |
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.2 ZPO
kann nicht damit begründet werden, dass die Frage der Statthaftigkeit
nach § 574
Abs.1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei. |
2. |
Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574
Abs.2 Nr.2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann
aber voraus, dass der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt.
Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe
Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder
eines anderen gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben
Gerichts (...). |
3. |
Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574
Abs.2 Nr.2 ZPO) darauf gestützt, dass die angefochtene Entscheidung verfahrens-
oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen
erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, dass schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder
fortbestehen. |
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