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Zivilprozessordnung
Rechtsbeschwerde
"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 29.05.02
(V ZB 11/02)
NJW 2002, 2473


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Leitsätze:
1.  Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.2 ZPO kann nicht damit begründet werden, dass die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs.1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei.
2. Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs.2 Nr.2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, dass der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (...).
3. Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs.2 Nr.2 ZPO) darauf gestützt, dass die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.
 

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